RS UVS Kärnten 1993/05/04 KUVS-730/4/93

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Veröffentlicht am 04.05.1993
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Rechtssatz

Überholstrecke:

Die Faustformel für die Berechnung der Überholstrecke lautet (Abstand zwischen Ausgangspunkt und Standort der Meldungsleger 250 m): Geschwindigkeit des Überholten (km/h = m) mal vier, was einer Fahrzeit von etwa zehn Sekunden entspricht. Das bedeutet, einen entsprechenden Geschwindigkeitsabstand zwischen dem Überholten und dem Überholer vorausgesetzt, daß für das Überholen eines Fahrzeuges, welches eine Geschwindigkeit von 50 km/h einhält, eine Wegstrecke von 200 m, für ein Fahrzeug, welches eine Geschwindigkeit von 30 km/h einhält, noch immer eine Wegstrecke von 120 m notwendig ist.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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