RS UVS Kärnten 1993/05/27 KUVS-1518/7/92

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Veröffentlicht am 27.05.1993
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Rechtssatz

Im Strafverfahren trifft den Beschuldigten eine Mitwirkungspflicht. Dieser kommt der Beschuldigte dann nicht nach, wenn er es unterlassen hat, darauf hinzuwirken, daß seine im Verfahren einzige Entlastungszeugin, welche zu ihm als Ehegattin in einem persönlichen Naheverhältnis steht, zur Verhandlung erscheint. Auch das Nichterscheinen des Beschuldigten zeigt mangelndes Interesse am Ausgang des Verfahrens. Kann die Identität des Lenkers am Radarfoto nicht verläßlich festgestellt werden, und kann der Beschuldigte keine besonderen Umstände aufzeigen, die den verläßlichen Schluß der mangelnden Identität des Beschuldigten als Lenker mit der Person am Radarfoto zuläßt, verantwortet er den Tatvorwurf einer Verwaltungsübertretung (hier Einhalten einer überhöhten Geschwindigkeit).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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