Wird ein Überholmanöver im Geltungsbereich des Vorschriftszeichens "Überholen verboten" begonnen, in weiterer Folge der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug etwa bis zur Höhe der Anhängerkupplung zwischen Lastwagen und Anhänger fuhr und dann infolge Gegenverkehrs den Überholvorgang wieder abbrach und sich wieder auf den rechten Fahrbahnrand einreihte, verletzt die Bestimmung des § 16 Abs 2 lit a StVO und verantwortet die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO.