Die Übertretung nach § 99 Abs. 3 lit.b StVO ist ein Fahrlässigkeitsdelikt. Es spielt daher keine Rolle, ob die Beschuldigte den entstandenen Sachschaden bemerkt hat. Ausschlaggebend ist allein, daß sie den Schaden bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte bemerken müssen. Dies ist hier der Fall, da
die Beschuldigte nur über die Anstoßstelle hätte streichen müssen, um
die Beschädigung feststellen zu können. Es muß aber von einem Lenker eines Pkws, der einen anderen Pkw streift, verlangt werden, daß er allfällige Anstoßstellen nicht nur mit den Augen (im gegenständlichen
Fall aus einer Entfernung von ca. 1 m) betrachtet, sondern erforderlichenfalls (hier Nässe und Schmutz) auch durch Berühren untersucht.