Der Argumentation des Berufungswerbers, daß hier ein Strafausschließungsgrund iSd § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 vorläge, wird nicht beigetreten. Die glaubhaft gemachte Verurteilung vor dem Landesgericht L erfolgte wegen § 269 Abs.1 erster Fall StGB. Es handelt sich dabei um den strafbaren Tatbestand des Widerstandes gegen die Staatsgewalt und ist nach dieser Bestimmung strafbar, wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt oder wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert. Im Straferkenntnis wird dem Berufungswerber jedoch zum Vorwurf gemacht, der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels Rotlicht gegebenen Aufforderung zum Anhalten nicht Folge geleistet zu haben, was der Gebotsnorm des § 97 Abs.5 erster und zweiter Satz StVO 1960 zuwiderlaufe. Die Rechtswohltat des § 99 Abs.6 lit.c StVO 1960 kommt aber nur zur Anwendung, wenn die Tat zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet. Das Nichtbeachten einer Aufforderung zum Anhalten iSd § 97 Abs.5 StVO 1960 stellt jedoch für sich alleine keinen Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung dar. Mangels Identität der Tat kommt sohin diese Rechtswohltat nicht zur Anwendung. Bei der amtswegigen Überprüfung der angewendeten Strafnorm trat jedoch zutage, daß das Verhalten am 14.5.1994 gesetzt wurde, also noch zum Zeitpunkt der Rechtslage vor der 19. StVO Novelle, die am 1.10.1994 in Kraft getreten ist. Nach § 1 Abs.2 VStG richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, daß das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.
Wenn nun die Erstbehörde das Verhalten des Berufungswerbers unter die mit der 19. StVO Novelle eingeführte Strafnorm des § 99 Abs.3 lit.j subsumiert, so unterliegt sie hier einem Rechtsirrtum, weil der Strafrahmen gemäß § 99 Abs.3 StVO 1960 bis 10.000 S reicht und somit ungünstiger ist als der Strafrahmen nach § 99 Abs.4 lit.i StVO 1960, wonach der Strafrahmen bis maximal 1.000 S reicht. Die Erstbehörde hätte also dieses Verhalten unter § 99 Abs.4 lit.i subsumieren müssen. Aus diesem Grund war das Straferkenntnis hinsichtlich des Faktums 1 zu berichtigen, wozu der unabhängige Verwaltungssenat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet ist.
Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S bedeutet die Ausschöpfung des Strafrahmens zur Hälfte, was in Anbetracht der Vorsätzlichkeit der Tat und somit eines besonders schweren Verschuldens gerechtfertigt ist, zumal Milderungsgründe nicht vorlagen.
Anläßlich der mündlichen Verhandlung am 16.5.1995 hat die Befragung des dieses Faktum festgestellt habenden Rev.Insp. X ergeben, daß der Berufungswerber eine eklatante Vorrangverletzung begangen hat, daß aber der Vorwurf, das Fahrzeug nicht am rechten Fahrbahnrand gelenkt zu haben, nicht verifiziert werden konnte. Die Erstbehörde hat sohin das Verhalten des Berufungswerbers verfehlterweise unter die Strafnorm des § 7 Abs.2 iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 gestellt. Die Ausführungen des Berufungswerbers, daß hier ein unrichtiger Tatvorwurf erhoben wurde, waren - zumindest im Zweifel - berechtigt, sodaß spruchgemäß zu entscheiden war, zumal zum nunmehrigen Zeitpunkt wegen der schon eingetretenen Verfolgungsverjährung eine Umsubsumierung durch die Berufungsbehörde nicht mehr möglich war.
Der Strafrahmen reicht nach § 134 Abs.1 KFG 1967 bis zu 30.000 S. Selbst wenn der Berufungswerber als Student lediglich ein Stipendium in der Höhe von 5.400 S bezieht, wird in der von der Erstbehörde vorgenommenen Festsetzung der Strafhöhe kein Ermessensmißbrauch gesehen, zumal keine Milderungsgründe vorliegen und der Strafrahmen nicht einmal zu 2% ausgeschöpft wurde. Im übrigen steht es dem Berufungswerber frei, iSd § 54 b VStG um Strafaufschub oder um Teilzahlung bei der Erstbehörde anzusuchen.