RS UVS Kärnten 1993/04/23 KUVS-122/5/93

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Veröffentlicht am 23.04.1993
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Rechtssatz

Wird außerhalb des Ortsgebietes vier Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten eine Ankündigungs- bzw Werbeanlage mit den Abmessungen 2 m x 1,5 m mit der Aufschrift "Gasthof X" mit verschiedenen Symbolen (weiße Schrift auf grünem Grund) errichtet bzw angebracht, welche von der Behörde nicht genehmigt wurde und befindet sich eine genehmigte, gleichwertig gestaltete Tafel einen Kilometer von der Betriebsstätte des Beschuldigten entfernt, so ist diese zur nicht genehmigten Tafel in einem räumlichen Naheverhältnis zur Betriebsstätte zu sehen und konnte der Beschuldigte hinsichtlich der nicht genehmigten Tafel nicht erkennen, rechtswidrig gehandelt zu haben, zumal die nicht genehmigte Tafel beanstandungslos bereits über Jahre aufgestellt war (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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