Bei Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit ist bei Radarmessungen die für das verwendete Radarmessgerät vorgesehene Messtoleranz (hier: 5 %) zu berücksichtigten. Dies ergab bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 123 km/h eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 116,85 km/h. Von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 117 km/h war entgegen der Ansicht der Bezirkshauptmannschaft nicht auszugehen, weil dies zwar eine mathematisch korrekte Rundung darstellt, aber im Ergebnis bedeuten würde, dass nicht die vorgesehene Messtoleranz von 5 %, sondern eine (wenn auch geringfügig) darunter liegende Messtoleranz von lediglich 4,87 % zur Anwendung gebracht würde, was aber eine nicht vorgesehene unzulässige Verringerung der Messtoleranz darstellt. Aus diesem Grund unzulässige Rundungen dürfen sich daher - auch wenn sie mathematisch korrekt - wären, mangels entsprechender Grundlage oder anderslautender sonstiger Beweismittel nicht zum Nachteil eines Beschuldigten auswirken.