Die Formulierung ?Sie haben durch --- den Vorrang des --- verletzt, wodurch es anschließend zum gegenständlichen Verkehrsunfall kam? schließt das Tatbestandselement des § 19 Abs 7 StVO, also den Umstand, dass der Wartepflichtige den Vorrangberechtigten zu unvermitteltem Bremsen oder zu Ablenken des Fahrzeuges nötigt, nicht in sich ein. Denn die Ursache des Unfalles musste nicht unbedingt darin liegen, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder zum Ablenken des Fahrzeuges genötigt wurde (was ihm jedoch nicht gelang, weshalb es zum Verkehrsunfall kam). Es wäre auch denkbar, dass der Vorrangberechtigte den Verkehrsunfall durch Bremsen oder Ablenken in einer ihm zumutbaren Weise verhindern hätte können, jedoch auf Grund eines Reaktionsfehlers tatsächlich nicht verhindert hat
Da sohin die Tatsache, dass es zu einem Verkehrsunfall kam, gedanklich nicht mit einschließt, dass der Vorrangberechtigte zu einem unvermittelten Bremsen oder Ablenken seines Fahrzeuges genötigt wurde und sohin sein Vorrang verletzt wurde, entspricht die Tatumschreibung nicht den Erfordernissen des § 44a lit. a VStG, was das angefochtene Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastete.