Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn T. R. S., D-O., vertreten durch die Rechtsanwälte T. und P., I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 20.01.2004, Zahl VK-7657-2003, nach der am 21.09.2004 durchgeführten und am 25.03.2005 fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung mit der Maßgabe Folge gegeben, als an Stelle der Geldstrafe im Betrage von Euro 204,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, eine Geldstrafe im Betrage von Euro 170,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Stunden, verhängt wird und dem Berufungswerber eine Übertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 1 lit c Z 4 der zitierten Verordnung vorgeworfen wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 17,00, festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 13.09.2003 um 00.54 Uhr in Weer auf der A 12, auf Höhe km 55.000 in Richtungsfahrbahn Kufstein mit dem Fahrzeug Personenkraftwagen XY (D) die gemäß § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl Nr 527/1989 auf der A 12 Inntalautobahn/A 13 Brennerautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker von Personenkraftwagen und Motorrädern erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 43 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz abgezogen wurde und habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO begangen und wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über den Berufungswerber eine Geldstrafe im Betrage von Euro 204,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz vorgeschrieben.
Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und ausgeführt, dass die im Straferkenntnis verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sei und wurde der Antrag gestellt, den Berufungswerber sowie dessen Ehefrau im Rechtshilfewege einzuvernehmen.
Im Zuge des durchgeführten Beweisverfahrens wurde der Zeuge G. S. zum gegenständlichen Sachverhalt befragt. Der Berufungswerber hat sich trotz ausgewiesener Ladung zweimal entschuldigen lassen, war aber anwaltlich vertreten. Die Ehefrau des Berufungswerbers wurde im Rechtshilfeweg einvernommen und hat angegeben, dass sie auf dem Beifahrersitz zum Übertretungszeitpunkt geschlafen habe. Sie könne deswegen zu der von ihrem Ehemann eingehaltenen Geschwindigkeit keine Angaben machen. Der Zeuge S. gab an, dass die Messung von einem Zivilstreifenfahrzeug aus vorgenommen wurde und die Geschwindigkeit mittels eines geeichten Videogerätes gemessen wurde. Das Fahrzeug wurde auf 300 m eingemessen und wurde eine gefahrene Geschwindigkeit von 161 km/h gemessen, wobei unter Berücksichtigung einer 5prozentigen Messtoleranz dem Berufungswerber eine Überschreitung von 43 km/h vorzuwerfen war. In seiner ersten Rechtfertigung, welche erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommt, gab der Berufungswerber an, er habe den Tempomaten beim gegenständlichen Fahrzeug auf 159 km/h eingestellt gehabt. Weiters wurde Einsicht genommen in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol sowie in den Akt der Erstbehörde und wird im Verfahren vom Inhalt dieser Akten ausgegangen.
Gemäß Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989 über Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Autobahnen zur Nachtzeit wurde aufgrund des § 43 Abs 1 und 2 lit a StVO 1960, BGBl Nr 159, gemäß § 1 zur Sicherheit des Verkehrs und zur Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen insbesondere durch Lärm und Schadstoffe für den Bereich der nachstehend angeführten Autobahnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
a) für die Lenker von Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t 60 km/h,
b)
für die Lenker von Omnibussen mit 90 km/h und
c)
für die Lenker der übrigen Kraftfahrzeuge mit 110 km/h festgesetzt:
1)
Innkreisautobahn A 8 im gesamten Bereich,
2)
Phyrnautobahn A 9 im gesamten Bereich, ausgenommen Großruck und Glainalmtunnel,
3) Tauernautobahn A 10 im gesamten Bereich, ausgenommen Tauern und Katschberg,
4)
Inntalautobahn A 12 im gesamten Bereich,
5)
Brennerautobahn A 13 im gesamten Bereich,
6)
Rheintalautobahn A 14 im gesamten Bereich.
Dadurch, dass der Berufungswerber am 13.09.2003 um 00.54 in Weer auf der A 12 auf Höhe km 55.000 Richtungsfahrbahn Kufstein die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h überschritten hat, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.
Nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.
Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Durch das Nichteinhalten von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten wird die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen nicht unbeträchtlich ist. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd wirkte sich die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers aus, als erschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungswerber hat trotz Aufforderung zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht, sodass im gegenständlichen Fall von durchschnittlichem Einkommen ausgegangen wird. In Anbetracht des Strafrahmens bis zu Euro 726,00 und unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen Unbescholtenheit konnte im gegenständlichen Fall mit der herabgesetzten Strafe das Auslangen gefunden werden, wobei einer weiteren Herabsetzung der Unrechtsgehalt der Übertretung und der vorliegende Erschwerungsgrund entgegen standen.