RS UVS Kärnten 2005/03/07 KUVS-2455/5/2004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.2005
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Rechtssatz

Wer beim Hintereinanderfahren nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst, - bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 131 km/h und einem erforderlichen Sicherheitsabstand (Reaktionsweg) von mindestens 36 m wurde lediglich ein Abstand von 13 m festgestellt ? ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Schlagworte
Abstand, Fahrzeugabstand, Anhalten, jederzeitiges Anhalten, Abstandsmessgerät, Sicherheitsabstand, plötzliches Bremsen, Hintereinanderfahren
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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