Wer beim Hintereinanderfahren nicht einen solchen Abstand vom nächsten vor ihm fahrenden Fahrzeug einhält, dass ihm jederzeit das rechtzeitige Anhalten möglich ist, auch wenn das vordere Fahrzeug plötzlich abbremst, - bei einer Fahrtgeschwindigkeit von 131 km/h und einem erforderlichen Sicherheitsabstand (Reaktionsweg) von mindestens 36 m wurde lediglich ein Abstand von 13 m festgestellt ? ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.