Die Wortfolge im Tatvorwurf betreffend der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit, die sich als unrichtig herausgestellt hatte, war ersatzlos zu entfernen, weil es sich nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof um kein notwendiges Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO handelt. Aus diesem Grund hatte die vorgenommene Reduktion allerdings auch keine Auswirkung auf die Kostenentscheidung. Es konnte nicht von einem teilweisen Obsiegen des Berufungswerbers gesprochen werden, weil die Tatverwirklichung nicht vom Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung abhängt. Bereits jede noch so geringe Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit erfüllt das Tatbild des § 20 Abs 2 StVO. Die Feststellung einer geringeren tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit kann demnach nur einen Einfluss auf die Bemessung der Strafe haben und sich allenfalls in einer Strafherabsetzung, wobei diese dann bei der Kostenentscheidung zu berücksichtigen wäre, bemerkbar machen. (Anm.: Die geringfügige Reduktion der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit um 0,25 km/h in den Feststellungen infolge der unrichtigen Anwendung der Messtoleranz durch die Bezirkshauptmannschaft wurde mangels relevanter veränderter Umstände als für die Strafbemessung nicht entscheidungswesentlich angesehen, weshalb aus diesem Grund keine Strafherabsetzung vorgenommen wurde.)