RS UVS Oberösterreich 2004/09/20 VwSen-109987/2/Br/Wü

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Veröffentlicht am 20.09.2004
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Rechtssatz

In der teilweise starken Verschmutzung eines Gehsteiges (halbe Breite) mit Jauche kann keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erblickt werden, außerdem handelt es sich hier um ein geringes Verschulden, das die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigt. § 9 Abs. 1 StVO impliziert zwei Tatbestände mit unterschiedlichem Straftatbestand (§ 99 Abs.4 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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