In der teilweise starken Verschmutzung eines Gehsteiges (halbe Breite) mit Jauche kann keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer erblickt werden, außerdem handelt es sich hier um ein geringes Verschulden, das die Anwendung des § 21 VStG rechtfertigt. § 9 Abs. 1 StVO impliziert zwei Tatbestände mit unterschiedlichem Straftatbestand (§ 99 Abs.4 lit.a und § 99 Abs.3 lit.a StVO).