Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Johann G., vertreten durch die Rechtsanwälte B., gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 14.03.2007, Zahl 30308/369-6245-2007, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt 2. einschließlich des diesbezüglichen Kostenausspruches (? 15) aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 2. wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Begründung :
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten wie folgt vorgeworfen:
?Angaben zu den Taten:
Zeit der Begehung: 01.02.2007, 16:00 Uhr
Ort der Begehung: Hallein, A 10 - Tauernautobahn Richtung
Salzburg Kilometer 16,375
Fahrzeug: Personenkraftwagen M1, SL-? (A)
1. Sie haben ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt (Alkoholgehalt der Atemluft: 1,08 mg/l).
2. Sie sind als Lenker des Fahrzeuges nicht so weit rechts gefahren, wie Ihnen dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich war.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
1. Übertretung gemäß §§ 5(1) und 99(1)a Straßenverkehrsordnung
2. Übertretung gemäß § 7(1) Straßenverkehrsordnung
Deshalb werden gegen Sie folgende Verwaltungsstrafen verhängt:
1. Strafe gemäß: § 99(1)a Straßenverkehrsordnung Euro 1650,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden
2. Strafe gemäß: § 99(3)a Straßenverkehrsordnung Euro
150,00
Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden?
Gegen Spruchpunkt 2. dieses Straferkenntnisses hat der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht folgende Berufung eingebracht:
?In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat Herr Johann G. B. Rechtsanwälte Auftrag und Vollmacht erteilt und erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter innerhalb offener Frist gegen das Straferkenntnis vom 14.03.2007 zur Zahl 30308/369-6245-2007 das Rechtsmittel der Berufung
und ficht dieses Straferkenntnis in seinem Punkt 2., wonach der Beschuldigte zu einer Geldstrafe wegen der Übertretung gemäß § 7 Abs. 1 StVO zu einer Geldstrafe von ? 150,-- verurteilt wurde, an. Geltend gemacht wird der Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Die Behörde I. Instanz hat den Beschuldigten wegen der Übertretung des Rechtsfahrgebotes gemäß § 7 Abs. 1 StVO verurteilt und führt hiezu begründend aus, dass der Beschuldigte "eindeutig zu weit rechts gefahren" wäre.
Der Bestimmung des § 7 StVO kann nur das Gebot entnommen werden, sich bei Benützung der Fahrbahn möglichst rechts zu halten, nicht jedoch ein Verbot, die Fahrbahn nach rechts hin zu verlassen oder nicht zu weit rechts zu fahren. Der von der Behörde festgestellte Sachverhalt bildet daher keinen Tatbestand des § 7 Abs. 1 StVO (VwGH 95/02/0276 uvm), sodass die Bestrafung in diesem Punkt zu Unrecht erfolgte. Es wird sohin gestellt der Antrag,
der UVS Salzburg möge das Straferkenntnis 30308/369-6245-2007 vom 14.03.2007 in seinem bekämpften Punkt 2. sowie die hiefür verhängte Strafe in Höhe von ? 150,-- samt Verfahrenskosten ersatzlos aufheben.?
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied fest:
Im vorliegenden Verfahren ist unbestritten, dass der Beschuldigte am 01.02.2007 gegen 16.00 Uhr auf der A 10 - Tauernautobahn bei Strkm 16,375 einen Verkehrsunfall verursacht hat, indem er während der Fahrt einen Schluck aus einer Bierflasche genommen hat und daraufhin mit seinem Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn abgekommen ist. In weiterer Folge ist sein Fahrzeug mit dem Ausfahrtswegweiser bei der Ausfahrt Hallein kollidiert, hat sich überschlagen und ist noch 100 m auf der Fahrbahn weitergerutscht und auf dem Überholfahrstreifen Richtung Salzburg zum Stillstand gekommen.
Der vorliegende Spruchpunkt 2., der im Wesentlichen nur die verba legalia des § 7 Abs 1 erster Satz StVO enthält, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z 1 VStG, da der Tatumschreibung nicht zu entnehmen ist, wie weit rechts der Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits auch die konkrete Angabe fehlt, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (vgl VwGH 08.09.1998, 95/03/0185 mwN).
Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich lediglich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er sei ?eindeutig zu weit rechts gefahren, da Sie die Fahrspur verließen und dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachten?. Weitere Anhaltspunkte, dass vor dem besagten Verkehrsunfall vom Beschuldigten ein konkretes Verhalten gesetzt wurde, welches dem § 7 Abs 1 StVO zu subsumieren wäre, ergibt sich auch nicht aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige.
Das Verlassen der Fahrbahn nach rechts, offensichtlich aufgrund einer Ablenkung des Lenkers, weil er während der Fahrt einen Schluck Bier zu sich genommen hat, kann nicht dem § 7 Abs 1 StVO subsumiert werden, wie sich aus der vom Berufungswerber zitierten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 10.10.1995, 95/02/0276) eindeutig ergibt.
Die Berufung ist daher berechtigt und kann dem Beschuldigten aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes eine Übertretung des § 7 Abs 1 StVO nicht erwiesen werden. Spruchpunkt 2. war daher zu beheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.