Wer als Lenker des Kraftfahrzeuges nicht so weit rechts fährt, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, ferner den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher davon überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, zumal er die Fahrbahnmitte überfahren hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dabei reicht der alleinige und nicht näher konkretisierte Einwand, er habe bei Strkm. 271,2 einem am rechten Fahrbahnrand plötzlich auftauchenden, lebenden Hindernis nach links ausweichen müssen, zur Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens hinsichtlich der ihm angelasteten Verstöße nicht aus.