RS UVS Kärnten 2011/08/29 KUVS-347-348/7/2011

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Veröffentlicht am 29.08.2011
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Rechtssatz

Unbekannten Personen gegenüber kann der Identitätsnachweis nur durch Vorlage eines Lichtbildausweises erfolgen und ist die Mitteilung der Handynummer und des Namens jedenfalls nicht ausreichend, unabhängig davon, dass ? wie auch gegenständlich - die Unfallgegnerin (vorerst) mit dem Austausch des Namens und der Handynummer einverstanden gewesen ist.

Schlagworte
Unfall, unbekannte Person, Identitätsnachweis, Lichtbildausweis, Name, Handynummer
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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