RS UVS Kärnten 2012/08/09 KUVS-1116-1117/10/2012

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Veröffentlicht am 09.08.2012
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Rechtssatz

Auch der Umstand, dass dem Beschuldigten der Scheinwerfer und der Rückstrahler gestohlen worden sind, kann im vorliegenden Fall nicht strafbefreiend wirken, da auch unter den geschilderten Umständen das Lenken eines mangelhaft ausgerüsteten Fahrrades nicht erlaubt ist.

Schlagworte
Scheinwerfer, Rückstrahler, Mangelhafte Ausrüstung, Diebstahl, Strafbefreiung
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2012
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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