Irrt sich die Erstinstanz in der Feststellung des Tatortes, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen. Der Tatort ist ein wesentliches Element der in einem Spruch eines Straferkenntnisses nach § 44a Z 1 VStG aufzunehmenden, als erwiesen angenommenen Tat. Zu einem Austausch dieses wesentlichen Tatbestandselementes der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist die Berufungsbehörde auch dann nicht berechtigt, wenn sie damit nur einen der Strafbehörde erster Instanz unterlaufenden Irrtum richtig stellen will (u.a. VwGH 19.9.1996, 96/07/0002). (Einstellung des Verfahrens)