RS UVS Kärnten 2011/07/28 KUVS-931/8/2011

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Veröffentlicht am 28.07.2011
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Rechtssatz

Ein im Nachrang befindlicher Verkehrsteilnehmer darf in eine bevorrangte Verkehrsfläche nur einfahren, wenn er durch gehörige Beobachtung des bevorrangten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung sich Gewissheit verschafft hat, dies ohne Gefährdung oder auch nur Behinderung bevorrangter Verkehrsteilnehmer unternehmen zu können, wobei der Vorrang dem Vorrangberechtigten bis zum vollständigen Verlassen der bevorrangten Straße zusteht. Der Wartepflichtige hat daher den Vorrang des Vorrangsberechtigten so lange zu wahren, bis dieser die bevorrangte Straße mit der ganzen Länge seines Fahrzeuges verlassen hat. Darüber hinaus fällt dem Wartepflichtigen nur dann keine Vorrangverletzung zur Last, wenn er mit Sicherheit vor dem Vorrangberechtigten in die Kreuzung einfahren kann und diese so rechtzeitig wieder freigeben kann, dass der Vorrangberechtigte in seiner ruhigen Weiterfahrt nicht behindert wird. Im gegenständlichen Fall wurde der Vorrangsberechtigte jedoch durch den Berufungswerber und dessen Einfahrt in die Vorrangstraße an der ruhigen Weiterfahrt insoweit gehindert, als der Vorrangsberechtigte abbremsen und sein Fahrzeug auslenken musste. Abweisung der Berufung.

Schlagworte
Nachrang, Vorrangverletzung, Vorrangstraße, Wartepflichtiger, bevorrangte Verkehrsfläche, Fahrzeug, Verkehrsteilnehmer
Zuletzt aktualisiert am
14.10.2011
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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