Richtet sich ein Einspruch nur gegen das Strafausmaß oder die Kostenentscheidung, so hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber eine Entscheidung zu treffen. Die Entscheidungsbefugnis der Behörde ist somit beschränkt auf eine Bestätigung der Strafe, eine Herabsetzung derselben oder ein gänzliches Absehen der Strafe bzw. des Kostenabspruchs. Der Ausspruch einer höheren Strafe durch die Erstbehörde ist, zumal es sich um ein eingeschränktes Rechtsmittel des Beschuldigten handelt und der Schuldspruch bereits rechtskräftig ist, nicht vertretbar.
Bei einem aufgrund eines lediglich gegen das Strafausmaß gerichteten Einspruch hat die Behörde die in der Strafverfügung verhängte Strafe nach den Kriterien des § 19 Abs. 1 und 2 VStG zu überprüfen. Eine derartige Entscheidung hat mit Bescheid zu erfolgen und kann sodann über diesen Bescheid das Berufungsverfahren in Gang gesetzt werden. Im konkreten Fall hätte die Erstinstanz den vom Berufungswerber erhobenen Einspruch gegen die Strafverfügung iSd § 49 Abs. 2 VStG 1991 behandeln müssen. Aus diesem Einspruch geht eindeutig hervor, dass er sich nur gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, was auch zur Folge hat, dass der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Dadurch, dass die Erstinstanz das angefochtene Straferkenntnis erlassen, im Spruch desselben neuerlich über die Schuldfrage eine Entscheidung getroffen und sich mit den in § 19 VStG festgelegten Strafzumessungskriterien inhaltlich nicht weiter auseinandergesetzt hat, hat sie ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet, weshalb sich die Berufungsinstanz veranlasst sah das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben.