Wird dem Beschuldigten im Spruchpunkt a) zur Last gelegt, dass er ?....die vom Hallenbad in Kötschach, in Fahrtrichtung Ortszentrum führende Gemeindestraße benützt und sei als Fußgänger auf der Fahrbahn umhergesprungen und habe durch sein Verhalten den Fahrzeugverkehr behindert..." und damit § 76 Abs 1 StVO verletzt, so ist auszuführen, dass wesentliches Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmung ist, dass Fußgänger die Fahrbahn überraschend betreten. Ein diese wesentlichen Sachverhaltselemente umfassender Tatvorwurf wurde innerhalb der sechsmonatigen Verfolgungsverjährungsfrist nicht erhoben und bedeutet somit der von der Erstbehörde formulierte Tatvorwurf für sich genommen noch kein strafbares Verhalten. Wird dem Beschuldigten angelastet, der Anordnung eines Gendarmeriebeamten, die Fahrbahn zu verlassen, keine Folge geleistet zu haben und konnte im Verfahren keine Feststellung dahingehend getroffen werden, dass die vom Beamten erteilte Anordnung für die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder für die Ordnung des ruhenden Verkehrs erforderlich gewesen wäre, so fehlte dem Straßenaufsichtsorgan die Berechtigung zur Erteilung der Anordnung und begründet diese keine Strafbarkeit nach § 99 Abs 3 lit j StVO. (Einstellung des Verfahrens)