Ausgehend vom als erwiesen angenommenen Sachverhalt war im vorliegenden Fall der Haltestellenbereich durch Bodenmarkierungen gekennzeichnet, sodass lediglich dieser gekennzeichnete Bereich als Haltestellenbereich zu qualifizieren war (§ 24 Abs. 2 StVO iVm § 27 Bodenmarkierungsverordnung). Da der Beschuldigte das Fahrzeug außerhalb dieses gekennzeichneten Bereiches abgestellt hat, liegt die von der belangten Behörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht vor, sodass eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nicht vorliegt. (Einstellung des Verfahrens)