Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn Mag. C. S., W., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G. Z., XY-Straße 4, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 06.03.2006, Zl VK-17575-2005, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 100,00, zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 15.05.2005 um 00.30 Uhr
Tatort: Münster auf der A12, bei km 34,666 in Richtung Westen
Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY
1. Sie haben die gem § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl Nr 527/1989 auf der A-12 Inntalautobahn/A-13 Brennerautobahn in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr für Lenker von Personenkraftwagen und Motorrädern erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 66 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu ihren Gunsten abgezogen.?
Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 99 Abs 3 lit a StVO iVm § 1 lit c der Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 02.11.1989, BGBl Nr 527/1989 zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens aufgetragen.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht durch seinen Rechtsvertreter Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, es sei mehrfach im Verfahren erster Instanz eingewendet worden, dass der Berufungswerber das Recht auf Einholung eines maßstabsgerechten Skizze habe, in die der Tatort und der Standort der Messbeamten einzuzeichnen sei, weil er ausdrücklich eingewendet habe, dass keine freie Sicht zwischen dem Standort und dem angeblichen Tatort bestanden habe. Die Argumentation der Polizei, es sei Sache des Beschuldigten, ein kompetentes Unternehmen mit Anfertigung einer maßstabsgetreuen Skizze zu beauftragen, könne wohl in einem Verwaltungsstrafverfahren nicht ernstlich vorgetragen werden, zumal es Sache der Behörde sei, dem jeweiligen Beschuldigten ein Fehlverhalten nicht nur vorzuwerfen, sondern auch nachzuweisen.
Der Berufungswerber habe im Verfahren erster Instanz auch mehrfach vorgebracht und auch durch eine Auskunft der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik vom 01.08.2005 nachgewiesen, dass es zum Tatzeitpunkt am Tatort stark bewölkt gewesen sei und zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr des 15.04. leicht geregnet habe und eine zeitlich und räumlich beschränkte Sichteinschränkung während der Nacht durch Nebel nicht auszuschließen sei. Wenn seitens des messenden Beamten in der Stellungnahme vom 17.11.2005 ausgeführt werde, die Messung sei um 00.30 Uhr erfolgt und zu diesem Zeitpunkt habe es nicht geregnet, so stehe diese Auskunft im Widerspruch zum vorerwähnten Gutachten und sei aufklärungsbedürftig.
Schließlich sei auch der Beweisantrag auf Zulassung eines kfz-technischen Sachbefundes dazu, dass mit dem damals verwendeten Lasermessgerät bei den damals herrschenden Sichtbedingungen auf eine Entfernung von 334 m das Fahrzeug des Beschuldigten keineswegs mit Sicherheit im Kennzeichenbereich anvisiert und eine genaue Geschwindigkeitsmessung durchgeführt werden konnte, sowie die Durchführung eines Lokalaugenscheines ignoriert worden.
All diese Beweisanträge würden im Verfahren zweiter Instanz ausdrücklich wiederholt.
Von einem abstrakten Unfallsrisiko könne im gegenständlichen Fall nicht die Rede sein, wenn in einer äußerst verkehrsarmen Zeit ein offenbar ganz allein fahrender Verkehrsteilnehmer allenfalls mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs sei. Die verhängte Geldstrafe sei daher schon aus diesen Erwägungen überhöht. Es werde beantragt, das angefochtene Erkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie durch Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Der Berufungswerber ist zu dieser Verhandlung nicht erschienen. Er hat sich daher des Mittels auf eigene Verteidigung freiwillig begeben.
Der Anzeige vom 20.05.2005 zu Zl. VK-17575-2005 ist zu entnehmen, dass der Berufungswerber Mag. C. S. am 15.05.2005 um 00.30 Uhr auf der A12 Inntalautobahn bei km 34,666 im Gemeindegebiet von Münster einen Personenkraftwagen der Marke Audi Quattro in Fahrtrichtung Westen gelenkt habe, wobei die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 66 km/h überschritten worden sei. Die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden.
Im erstinstanzlichen Akt erliegt auch der Eichschein des Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerätes LTI 20.20 TS/KM-E, welchem zu entnehmen ist, dass das Gerät letztmalig am Mittwoch, dem 03.09.2003 geeicht worden war und die Eichung ihre Gültigkeit am 31.12.2006 verlieren würde. Somit war das Gerät zum Tatzeitpunkt ordnungsgemäß geeicht. Dem Lasermessprotokoll mit der Nr 6558 ist zu entnehmen, dass am 15.05.2005 in der Zeit von 00.15 Uhr bis 00.30 Uhr durch GI E. und GI B. Lasermessungen durchgeführt worden seien, wobei um 00.15 Uhr eine Funktionsprüfung und Kalibrierung des Gerätes stattgefunden habe, 60 Fahrzeuge gemessen wurden und nur eine Anzeige erstattet worden war. In einem weiteren von den Messbeamten gelegten Lasermessprotokoll ist festgehalten, dass am 15.05.2005 auf der A12 bei Strkm 35 in Fahrtrichtung Westen in der Zeit von 00.15 Uhr bis 00.30 Uhr Lasermessungen durch die Beamten E. und B. durchgeführt worden seien, wobei eine Anzeige bei gemessenen 15 Fahrzeugen erstattet werden musste. In den Ausführungen des GI E. vom 21.09.2005 ist zudem festgehalten, dass die Messung unter Einhaltung sämtlicher Vorschriften bezüglich Geschwindigkeitsmessungen mit Lasermessgeräten durchgeführt worden sei, die Messung entgegen der Fahrtrichtung des Beschuldigten erfolgt sei, das Fahrzeug des Beschuldigten sich alleine auf der Fahrbahn befunden habe und eine Verwechslung mit einem anderen Fahrzeug ausgeschlossen werde. Zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Streifenwagen habe freie Sicht bestanden.
Im Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik, Regionalstelle für Tirol und Vorarlberg, ist Nachstehendes festgehalten:
?In der Nacht vom 14. auf den 15.05.2005 war es stark bewölkt. An der nächstgelegenen Station in Jenbach, die aufgrund der Nähe für Münster repräsentativ ist, regnete es zwischen 0 und 1 Uhr des 15.5. zeitweise leicht, nämlich an 34 der 60 Minuten und 0,1 mm. Die Temperatur lag bei 12 Grad C, es war nur schwach windig. An den Münster umliegenden Klimastationen (Jenbach, Kufstein, Innsbruck) war die Sicht zu den Klimabeobachtungsterminen (14.5., 20 Uhr, und 15.5, 8 Uhr) über 5 km. Aufgrund der Nähe der Autobahn zum Inn im Raum Münster, war durch diese Feuchtequelle eine zeitlich und räumlich begrenzte Sichteinschränkung während der Nacht durch Nebel nicht auszuschließen.?
Insgesamt ist somit auszuführen, dass zweifelsfrei fest steht, dass der Berufungswerber eine Geschwindigkeitsüberschreitung ? wie in der Anzeige ausgeführt ? durchgeführt hat. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung hat GI S. E. noch ergänzend zu seinen diversen Stellungnahmen im erstinstanzlichen Akt und in der Anzeige ausgeführt, dass die Messung bei Dunkelheit durchgeführt worden sei, Standort km 35,0 gewesen sei, er sei auf der Fahrbahn und zwar auf dem Bankett hinter dem Pannenstreifen gestanden und zwar bei km 35,0 und habe dort das Fahrzeug, das Richtung Westen gefahren sei, entgegenkommend gemessen. Der genehmigte Bereich, bei diesem Messgerät die Entfernung, sei mit 500 m begrenzt. Er habe auch 334 m gemessen. Das sei möglich gewesen. Wenn über 500 m hinaus gemessen werde, gebe es ein Ergebnis, aber am Display sei angezeigt, dass man über 500 m hinausgekommen sei. Ansonsten erscheine bei Fehlmessungen auf dem Display ED1 und er wisse, dass die Messung nicht verwertbar sei. In diesem Fall sei das allerdings nicht gegeben gewesen. Die Strecke und zwar zwischen 35,0 und 34,666, welche als Tatort bezeichnet werde, sei vollkommen einsehbar. Es sei schon eine Biegung vorhanden, die sei aber dermaßen gering, dass trotzdem die Fahrbahn vollkommen einsichtbar sei. Man sehe durch die Visiereinrichtung der Laserpistole, man könne einen kleinen roten Punkt erkennen und visiere das Fahrzeug zwischen den zwei Scheinwerfern an. Dann finde die Messung statt. Es werde selbstverständlich auch eine Kalibrierung durchgeführt vor jedem Einsatz. Es wisse nicht mehr, ob es in der Nacht geregnet habe, aber er wisse, wie die Messung durchgeführt worden sei, habe es nicht geregnet. Die Messentfernung stehe am Gerät und werde dann vom Beamten abgezogen, so komme man zum Ergebnis. Sobald er das Fahrzeug sehen könne, beginne er mit der Messung. Man visiere das Fahrzeug an, drücke auf den Abzug der Laserpistole und die Laserpistole messe dann und zeige genau die entfernten Meter an. Es zeige auch die Geschwindigk
eit an. Genau zu dem Zeitpunkt, wo die Messung stattfinde, werde auch die Übertretung gemessen bzw die Geschwindigkeit und die Entfernung. Es seien damals in der Zeit zwischen 00.15 Uhr und 00.30 Uhr 15 Fahrzeuge gemessen worden. Es sei kein weiters beanstandet worden. Die Beamten wären sonst gar nicht mehr dort gewesen. Der Beschuldigte sei der letzte gewesen, denn man hätte ihn dann ja verfolgt und auf der Dienststelle angehalten.
Richtig ist, dass im Gutachten der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik ausgeführt ist, dass es in der Nacht vom 14. auf den 15.05.2005 zwischen 00.00 Uhr und 01.00 Uhr zeitweise leicht, nämlich an 34 der 60 Minuten geregnet habe. Somit ist keinesfalls erwiesen, dass es zum Zeitpunkt der Messung geregnet hat und es ist auch keinesfalls erwiesen, dass ? selbst wenn es geregnet hätte ? die Messung deshalb ungültig geworden wäre.
Die Berufungsbehörde hat zudem Einsicht genommen in das TIRIS betreffend den Straßenzug A12, km 34,5 bis km 35,0. Dieser Auszug wurde auch dem Rechtsvertreter überreicht. Diesem Auszug ist zu entnehmen, dass die Straße eine dermaßen leichte Biegung macht, dass sie durchaus einsehbar war. Zudem wurde dies auch vom Messbeamten bestätigt. Er hat nicht nur angegeben, dass die Straße einsichtbar war, sondern dass auch die Messung ohne jegliche Fehlfunktion bzw technisches Gebrechen durchgeführt werden konnte. Es besteht für die Behörde überhaupt keine Veranlassung, an den Angaben des Meldungslegers zu zweifeln, ist doch ein Einsatz wie der gegenständliche absolut routinemäßig und ist dem Polizeibeamten in seiner Argumentation daher durchaus Glauben zu schenken und zu folgen. Es war nicht nötig, eine maßstabgetreue Skizze der Straße anzufertigen, um zu beweisen, dass keine freie Sicht zwischen dem Standort und dem angeblichen Tatort bestanden hat. Dies ? wie schon zuvor ausgeführt ? aufgrund der Einsichtnahme in die Unterlagen des TIRIS und aufgrund der Angaben des Polizeibeamten. Auch die Zulassung eines kfz-technischen Sachbefundes, um zu klären, ob das Lasermessgerät zum damaligen Zeitpunkt korrekt gemessen habe, hat sich als entbehrlich erwiesen, da es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass irgendein technisches Gebrechen vorgelegen sei und der Meldungsleger diesbezügliche Zweifel auch vollständig ausgeräumt hat.
Die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 500,00 ist mangels Bekanntgabe von finanziellen Gegebenheiten des Berufungswerbers jedoch unter Einbeziehung der eklatanten Geschwindigkeitsüberschreitung durchaus als gerechtfertigt und ist auch hier unter Einbeziehung des § 19 Abs 1 und 2 VStG von einer absolut gerechtfertigten Höhe der Geldstrafe zu sprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.