Der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten hat durch sein Einzelmitglied xxx über die Berufung des xxx, , gegen das Straferkenntnis xxx vom 8. März 2010, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung nach den am 12. Juni 2012 und am 11. Juli 2012 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlungen, gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 ? AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 ? VStG zu Recht erkannt:
Die Berufungen werden als unbegründet abgewiesen .
Der Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, dass die Strafbestimmung wie folgt zu lauten hat: ?§ 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 idgF.?
Gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 VStG hat der Beschuldigte als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafen, sohin weitere ? 324,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution dem Land Kärnten zu bezahlen.
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschuldigten folgende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt:
?Sie haben am 08.10.2009 um 00.30 Uhr ein Fahrrad in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sich am 08.10.2009 um 00.40 Uhr am o.a. Tatort gegenüber dem einschreitenden und besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Polizeibeamten geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Bei der anschließenden Kontrolle wurde festgestellt dass das Fahrrad nicht mit einem helleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelben ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100ycd beleuchtet und nicht mit einem roten nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2 ausgerüstet war.?
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b Straßenverkehrsordnung 1960 idgF (StVO) und nach § 1 Abs. 1 Z 3 und Z 6 Fahrradverordnung iVm § 99 Abs 3 lit. a StVO wurden über den Beschuldigten Geldstrafen von ? 1.600,-- bzw. von ? 20,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Tage bzw. 6 Stunden) verhängt.
Gegen diesen Bescheid (Straferkenntnis) wendet sich die vorliegende Berufung. Begründend wird im Wesentlichen angeführt, dass der Beschuldigte aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht in der Lage gewesen sei, den Alkomaten ausreichend zu beatmen; der Beschuldigte habe an einer starken Lungenfunktionsstörung gelitten. Der Beschuldigte weist auch darauf hin, aufgrund seines schlechten gesundheitlichen Zustandes keinen Alkohol getrunken zu haben.
Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Berufung beantragt.
In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache fanden am 12. Juni 2012 und am 11. Juli 2012 öffentliche mündliche Verhandlungen statt, bei welchen der Beschuldigte anwesend war und auch einvernommen wurde.
2. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat über die zulässige Berufung wie folgt erwogen:
Der Beschuldigte hat am 8. Oktober 2009 gegen 0.30 Uhr das Fahrrad gelenkt, wobei am Fahrrad weder ein Scheinwerferlicht noch ein Rückstrahler montiert waren. Im gegenständlichen Bereich wurde der Beschuldigte von einem Polizisten angehalten. Der Hauptgrund für die Anhaltung des Beschuldigten war jener, dass er ohne vorhandene Beleuchtung mit seinem Fahrrad unterwegs war. Im Zuge dieser Kontrolle hat der einschreitenden Polizist beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome (Alkoholgeruch, deutliche Bindehautrötung) wahrgenommen und dann wurde der Beschuldigte aufgefordert, am ?Vortestgerät? eine entsprechende Untersuchung durchzuführen. Der Beschuldigte hat hineingeblasen, aber es ist kein Ergebnis zustande gekommen. Daraufhin wurde der Beschuldigte aufgefordert, eine Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt am Alkomaten durchzuführen. Der im Dienstwagen mitgeführte Alkomat wurde vom Polizisten in einen betriebsbereiten Zustand gebracht und danach wurde der Beschuldigte aufgefordert, in das am Schlauch aufgesetzte Mundstück zu blasen. Der Beschuldigte wurde zuvor vom Polizisten über die Funktionsweise des Alkomaten aufgeklärt. Nach einem kurzen ?Blasversuch? (der Beschuldigte hat das Mundstück vor seinem Mund gehalten, ohne jedoch in das Mundstück hineinzublasen) hat der Beschuldigte den Schlauch in den Dienstwagen gelegt und sinngemäß zum Polizisten gesagt, das er den Alkomaten nicht beatmen werde. Im Zuge der Amtshandlung hat der Beschuldigte zwar eine ?Krebserkrankung? erwähnt, aber er hat nicht behauptet, dass er ein eingeschränktes Lungenvolumen habe. Der Meldungsleger untersagte dem Beschuldigten dann die Weiterfahrt mit dem Fahrrad, da eine Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol vorliegt, die auch zur Anzeige gebracht wird. Daraufhin hat der Beschuldigte den Ort der Amtshandlung verlassen. Der Meldungsleger hat aufgrund seiner langjährigen Diensterfahrung und aufgrund des Erregungszustandes des Beschuldigten nicht versucht, ihm das Fahrrad abzunehmen.
Diese Feststellungen stützen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und auf die in den Verhandlungen aufgenommenen Beweise. Dass es zu einer Anhaltung und Kontrolle kam, wird sowohl vom Beschuldigten als auch vom Meldungsleger bestätigt. Die Aussage des Polizisten, dass er beim Beschuldigten Alkoholisierungssymptome (deutlichen Alkoholgeruch, Bindehautrötung) festgestellt hat, erscheint glaubwürdig; es ist Straßenaufsichtsorganen zuzumuten, dass sie aufgrund ihrer Schulung und Erfahrung derartige Feststellungen treffen können. Der Meldungsleger hat aufgrund seiner Beobachtung keine Wahrnehmung dahingehend gemacht, dass der Beschuldigte aufgrund von gesundheitlichen Problemen nicht das erforderliche Blasvolumen haben könnte, vielmehr hatte er den Eindruck, dass der Beschuldigte erregt über diese Amtshandlung war. Auch erscheinen die Aussagen des Meldungslegers, dass der Beschuldigte nicht in das Mundstück hineingeblasen habe, sodass auch kein Messergebnis am Alkomaten angezeigt wurde und daher auch kein Messprotokoll vorliegt, glaubwürdig; ebenso sind die Ausführung des Meldungslegers, dass der Beschuldigte nach einem kurzen ?Blasversuch? den Schlauch in das Dienstfahrzeug ?zurückgeworfen? habe und sinngemäß dazu gesagt habe ?ich blase nicht?, glaubwürdig. Es sind im Verfahren auch keine Umstände hervorgekommen, um an dieser Darlegung zu zweifeln. Auch hat der Beschuldigte nach Vorhalt der in der Anzeige festgehaltenen Tatbeschreibung diesen Ablauf der Amtshandlung nicht dezidiert bestritten; er hat ausgesagt, dass er aufgrund des Umstandes, dass der Vorfall schon längere Zeit zurückliege, sich an Details nicht mehr erinnern könne. Daher wird im Rahmen der freien Beweiswürdigung der oben dargelegte Sachverhalt als erwiesen angenommen.
Vom Beschuldigten wird nicht bestritten, dass sein Fahrrad zu dem besagten Zeitpunkt weder mit einem Scheinwerferlicht noch mit einem Rückstrahler ausgestattet war; er hat dazu in der Verhandlung ausgeführt, dass ihm das Scheinwerferlicht und der Rückstrahler gestohlen worden seien.
Rechtliche Beurteilung:
Zum Spruchpunkt 1:
Gemäß § 5 Abs. 2 StVO 1960, BGBl 159 idgF, sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen, oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand
1.
ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder
2.
als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.
Aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Beschuldigte zur festgestellten Tatzeit an dem näher bezeichneten Tatort das Tatbild der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklich hat, indem er die an ihn gerichteten Aufforderung zur Ablegung der Atemluftuntersuchung mit dem Alkomat nicht nachkam. Als Verweigerung des Alkomatentests gilt jedes Verhalten, welches das Zustandekommen einer Überprüfung der Atemluft auf Alkoholgehalt verhindert.
Nach der oben zitierten gesetzlichen Bestimmung ist zur Strafbarkeit von Personen, die die Untersuchung der Atemluft verweigern, demnach einerseits erforderlich, dass Sie ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen und andererseits, dass vermutet werden kann, dass sich diese Personen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden. Das Ermittlungsverfahren hat eindeutig hervorgebracht, dass der Beschuldigte beide Vorraussetzungen im gegenständlichen Fall erfüllt hat.
Für die im § 5 Abs. 2 StVO festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers, ist es nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, dass Straßenaufsichtsorgane eine Alkoholbeeinträchtigung des Lenkers vermuten konnten (VwGH 29.8.1990, 90/02/0024; VwGH 18.4.1994, 92/03/0143). Die zur Untersuchung nach § 5 Abs. 2 leg.cit. aufgeforderte Person kann weder den Ort noch den Zeitpunkt der Untersuchung bestimmen (VwGH 25.9.1991, 91/02/0028; VwGH 16.4.1999, 98/02/0391).
Weiters hat nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB VwGH 15.4.2005, 2003/02/0258) derjenige, der gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, umgehend auf die Unmöglichkeit der Ablegung einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten aus medizinischen Gründen hinzuweisen, sodass die Organe der Straßenaufsicht in die Lage versetzt werden, das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 5 Z 2 StVO zu prüfen, bejahenden falls von der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft Abstand zu nehmen und den Aufgeforderten zum Zwecke der Feststellung des Grades der Beeinträchtigung durch Alkohol zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei der Bundespolizeidirektion tätigen Arzt zu bringen. Der Beschuldigte hat auch nicht die Wahlmöglichkeit zwischen der Überprüfung der Atemluft mittels Alkomatgerät und der Blutuntersuchung bei einem Amtsarzt zu wählen. Der Beschuldigte hat im Zuge der Amtshandlung zwar auf eine ?Krebserkrankung? hingewiesen, jedoch nicht explizit behauptet, dass er nicht in der Lage sei, das Alkomatgerät ausreichend zu beatmen. Der Beschuldigte hat in der Verhandlung auch ausgesagt, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung überhaupt nicht gewusst habe, dass er eine eingeschränkte Lungenfunktion habe. Auch aus der Sichtweise des Polizisten, die auf jahrelange Diensterfahrung beruht, waren keine offensichtlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erkennen. Dazu ist noch anzumerken, dass der Beschuldigte im vorliegenden Fall überhaupt nicht in das Mundstück des Alkomaten hineingeblasen hat, sodass daher am Alkomaten auch kein Ergebnis angezeigt wurde; hätte der Beschuldigte eine vollständigen Beatmung des Alkomaten vorgenommen, so wäre es im Zuge der Amtshandlung möglich gewesen festzustellen, ob der Beschuldigte ein verwertbares Ergebnis erzielen kann, andernfalls hätte der Alkomat ?Blaszeit zu kurz? angezeigt.
Ob im gegenständlichen Fall tatsächlich eine Unmöglichkeit der Ablegung des Alkomatentest vorgelegen habe, ist insofern irrelevant, als der Beschuldigte die Durchführung der Kontrolle der Atemluft auf Alkohol grundsätzlich verweigert hat.
Somit waren die vom Beschuldigten vorgebrachten Einwände nicht
geeignet, ihm von seiner Verpflichtung, sich dem Alkomatentest
zu unterziehen, zu befreien.
Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG, sodass fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Der Beschuldigte wurde vom Meldungsleger über die Funktionsweise des Alkomaten unterrichtet und hat der Beschuldigte diese Ausführungen offenkundig verstanden; falls für den Beschuldigten noch Unklarheiten bestanden haben sollten, hätte er beim Meldungsleger nachfragen können. Somit hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten auch in subjektiver Hinsicht diese Verwaltungsübertretung zu verantworten.
Gemäß § 99 Abs 1 lit. b der Straßenverkehrsordnung 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 1600.- bis zu 5900.- im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.
Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 1 und 2 VStG 1991). Auch zu berücksichtigen bei der Strafbemessung sind die general- und spezialpräventiven Gründe.
Die gegenständliche Bestimmung der StVO im Zusammenhang mit der Alkoholbeeinträchtigung von Fahrzeuglenkern steht insofern im öffentlichen Interesse, als dies oft die Ursache für Verkehrsunfälle ist; daher sind Personen, bei denen die Vermutung einer Alkoholbeeinträchtigung besteht, verpflichtet, sich einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt zu unterziehen. Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Verkehrssicherheit bzw. das Interesse an der Feststellung, ob eine Beeinträchtigung durch Alkohol vorgelegen hat. Deshalb war der Unrechtsgehalt der Tat an sich selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht gering.
Auf Grund dieser Erwägungen hat die belangte Behörde die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe ? unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ? vermögens- und schuldangemessen ist. Die verhängten Geldstrafen sind somit durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal als einziger Milderungsgrund die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu berücksichtigen ist. Auch in spezialpräventiver Hinsicht ist die verhängte Geldstrafe gerechtfertigt, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten. Weiters zu erwähnen ist, dass lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.
Zum Spruchpunkt 2:
Gemäß § 1 Abs 1 der Fahrradverordnung, BGBl. II 2001/146, muss jedes Fahrrad, das in Verkehr gebracht wird, sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, wie folgt ausgerüstet sein:
3. mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet;
6. mit einem roten, nach hinten wirkenden Rückstrahler mit einer Lichteintrittsfläche von mindestens 20 cm2; der Rückstrahler darf mit dem Rücklicht verbunden sein.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens und der dadurch gewonnen Ergebnisse konnte festgestellt werden, dass der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung an dem besagten Tatort begangen hat. Das Fahrrad des Beschuldigten war weder mit einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad verbundenen Scheinwerfer noch mit einem roten, nach hinten wirkenden roten Rückstrahler ausgestattet. Der geltend gemachte Umstand, dass dem Beschuldigten der Scheinwerfer und der Rückstrahler gestohlen worden seien, kann im vorliegenden Fall nicht strafbefreiend wirken, da auch unter den geschilderten Umständen das Lenken eines mangelhaft ausgerüsteten Fahrrades nicht erlaubt ist.
Im Spruch des Straferkenntnisses war die Strafbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG zu ergänzen.
Gemäß § 99 Abs 3 lit. a der Straßenverkehrsordnung 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro bis zu 726.- im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.
Die übertretenen Normen zielen wie nahezu alle Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung darauf ab, die mit dem Straßenverkehr naturgemäß verbundenen Gefahren und Gefährdungsmomente auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Die Bestimmungen der Fahrradverordnung dienen in erster Linie dem Schutz des Radfahrers selbst, der in die Lage versetzt werden soll von anderen Verkehrsteilnehmern, insbesondere Autofahrern, rechtzeitig erkannt zu werden. Daher ist der objektive Unrechtsgehalt der Tat erheblich.
Auf Grund dieser Erwägungen hat die belangte Behörde die Strafbemessungskriterien des § 19 VStG in gesetzeskonformer Weise angewendet, sodass die verhängte Geldstrafe ? unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten in der Verhandlung angegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ? vermögens- und schuldangemessen ist. Hinsichtlich der Strafbemessung ist auszuführen, dass als erschwerend nichts, als mildernd die Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten war. Die verhängte Strafe bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens.
Der Kostenausspruch ist eine Folge der bestätigenden Entscheidung und stützt sich auf die angeführte Gesetzesstelle.