Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn S. S., XY, vom 10.02.2005, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 03.11.2004, Zl VK-28428-2004, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 72,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn S. zur Last gelegt, er habe am 02.02.2004 um 17.35 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, XY und XY, mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, Zl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 28.06.2000, Nr 707/00), das Verkehrszeichen Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht auf der B 180 Reschenstraße zwischen Strkm. 0,475 im Gemeindegebiet von Zams und Strkm 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel und er auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung war. Der Beschuldigte habe dadurch gegen § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit der zitierten Verordnung verstoßen, weshalb gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00 (im Nichteinbringungsfall 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Seine Beitragspflicht zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde mit Euro 36,00 bestimmt.
Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr S. im Wesentlichen vorbringt, dass die komplette Ladung bei der H. S. AG, c/o Schenker, in XY in Vorarlberg geladen und bei der Firma B. in XY Lupatoto (Region Venetien) abgeladen worden sei. Den von der Firma B. abgestempelten und unterfertigten CMR Frachtbrief habe er der Behörde als Beweismittel zur Verfügung gestellt. Aus diesem gehe zweifelsfrei hervor, dass die gesamte Ware bei der Firma B. in XY Lupatoto in der Region Venetien, also innerhalb der erlaubten Zone, abgeladen wurde. Die Feststellung im bekämpften Bescheid, dass nur Ware im Gesamtgewicht von 780 kg in der erlaubten Zone abgeladen wurde, treffe nicht zu. Die Ausnahmen vom Fahrverbot stellten eindeutig auf die Be und Entladung der LKW und nicht auf die Herkunft oder Bestimmung der Ware ab. Der Ort XY Lupatoto sei in den Erläuterungen zur Reschen LKW Fahrverbotsverordnung unter der Region Venetien (Ziel und Quellverkehr) ausdrücklich angeführt. Es liege somit kein strafbarer Tatbestand vor, weshalb Verfahrenseinstellung beantragt werde.
Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:
Aus dem vom Rechtsmittelwerber vorgelegten von der Fa B. am 02.02.2004 abgestempelten Frachtbrief ergibt sich als Entladeort XY Lupatoto und als Beladeort XY, ebenfalls in Italien. Der Transportauftrag der Spedition G. W. vom 30.01.2004 gibt als Ladestelle XY in Vorarlberg und als Entladestelle XY an. XY Lupatoto liegt in der Region Venetien und ist daher von der Ausnahmebestimmung des § 2 der zitierten Verordnung umfasst. Aus der Übergabeliste 2407 vom 02.02.2004 ergibt sich, dass von dem Gesamtgewicht des transportierten Sammelgutes nur 780 kg für Empfänger bestimmt waren, die sich in Regionen befinden, die vom Fahrverbot ausgenommen sind. Der überwiegende Teil mit einem Gesamtgewicht von 5.863,90 kg war für Empfänger außerhalb der erlaubten Zonen bestimmt. Nach § 2 lit d gegenständlicher Fahrverbotsverordnung sind Fahrten mit Lastkraftwagen, die in den dort angeführten Gebieten be oder entladen werden, somit dort ihre Quelle und ihr Ziel haben, von diesem Fahrverbot ausgenommen. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat schon wiederholt ausgeführt, dass die Formulierungen entladen werden und somit ihr Ziel in den nachfolgend genannten Gebieten haben nur so ausgelegt werden können, dass als Entladeort und Ziel einer Ladung jener Ort anzusehen ist, für den ein Ladegut tatsächlich bestimmt ist. Eine zwischenzeitliche Entladung mit anschließender Weiterbeförderung an einen oder mehrere Enladeorte außerhalb der ausgenommenen Gebiete ist daher nicht von der Ausnahmeregelung umfasst. Auch wenn der Berufungswerber die gesamte Ladung in XY Lupatoto abgeladen hat, so waren davon 5.863,90 kg von 6.643,90 kg nicht für Empfänger in den ausgenommenen Gebieten bestimmt, weil nicht dort das Ziel dieser Ladung war. Somit ist der größte Teil der Ladung für außerhalb gelegene Ziele bestimmt gewesen. Damit für diesen Transport die Ausnahme des Ziel und Quellverkehrs zur Anwendung kommen hätte können, hätte jedenfalls gemessen an Gewicht oder Menge mehr als die Hälfte der Ladung für ausgenommene Gebiete bestimmt sein müssen. Da nur 55 von 479 Colli dafür bestimmt waren, ist auch hinsichtlich der Menge mehr als die Hälfte der Ladung für nicht ausgenommene Gebiete bestimmt gewesen. Gegenständlicher Transport ist somit nicht unter eine Ausnahme vom Fahrverbot gefallen, weshalb die zur Last gelegte Übertretung begangen wurde.
Bezüglich der Strafbemessung wurden im Verfahren vom Beschuldigten zu seinen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen keine Angaben gemacht. Es war deshalb von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Der erhebliche Unrechtsgehalt der Übertretung, die zumindest grob fahrlässige Begehungsweise und der Umstand, dass der Berufungswerber bereits einschlägig strafvorgemerkt ist, rechtfertigen nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 360,00, da diese in Anbetracht des gesetzlichen Strafrahmens von Euro 726,00 als schuld- und tatangemessen erscheint. Diese Strafe muss auch unter dem Aspekt gesehen werden, dass sich der Beschuldigte durch die Missachtung des Fahrverbotes einen erheblichen Umweg erspart hat; die Strafhöhe muss so hoch gewählt werden, dass der Anreiz dieser Ersparnis nicht größer ist, als die Furcht vor einer allfälligen Bestrafung. Ansonsten würde der Strafzweck, nämlich das Verhindern der abermaligen Begehung derartiger Übertretungen, von vorne herein verfehlt. Eine Herabsetzung der Strafhöhe wurde deshalb nicht in Betracht gezogen.
Deshalb war spruchgemäß zu entscheiden.