Der gegenständliche Spruchpunkt, der im Wesentlichen nur die verba legalia des §7 Abs1 erster Satz StVO enthält, entspricht nicht dem Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG, da der Tatumschreibung nicht zu entnehmen ist, wie weit rechts der Fahrzeuglenker gefahren ist und andererseits auch die konkrete Angabe fehlt, wie weit ihm dies zumutbar und möglich gewesen ist (vgl VwGH 08.09.1998, 95/03/0185 mwN).
Aus der Begründung des Straferkenntnisses ergibt sich lediglich, dass dem Beschuldigten vorgeworfen wird, er sei ?eindeutig zu weit rechts gefahren, da Sie die Fahrspur verließen und dadurch einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachten?. Weitere Anhaltspunkte, dass vor dem besagten Verkehrsunfall vom Beschuldigten ein konkretes Verhalten gesetzt wurde, welches dem §7 Abs1 StVO zu subsumieren wäre, ergibt sich auch nicht aus der Sachverhaltsdarstellung in der Anzeige.
Das Verlassen der Fahrbahn nach rechts, offensichtlich aufgrund einer Ablenkung des Lenkers, weil er während der Fahrt einen Schluck Bier zu sich genommen hat, kann nicht dem §7 Abs1 StVO subsumiert werden(siehe VwGH 10.10.1995, 95/02/0276).