RS UVS Kärnten 2005/05/25 KUVS-2224/6/2004

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Veröffentlicht am 25.05.2005
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Rechtssatz

Wer sein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug, somit ohne Kennzeichentafeln auf einem Parkplatz abstellt, ohne im Besitz einer hiezu erforderlichen Bewilligung gewesen zu sein, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Das unbewilligte Aufstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichentafel macht nämlich eine Straße mit öffentlichem Verkehr nicht zu einer solchen ohne öffentlichen Verkehr, für welche dann keine Bewilligungspflicht bestünde (VwGH 25.3.1992, Zahl: 92/02/0091).

Schlagworte
nicht zugelassenes KFZ, Kennzeichentafeln, KFZ abstellen, Parkplatz, Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln, Bewilligung, Bewilligungsmangel, KFZ
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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