Rechtssatz: Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere von Straßenverkehrszeichen anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ist nach den Spezialbestimmungen des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO zu bestrafen. Die Auswechslung einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Ta... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe "am 01.12.1998 um 18.30 Uhr in Krumegg, auf der L 367, Höhe StrKm. 6,250, Richtung Laßnitzhöhe, als Lenker des PKW mit dem Kennzeichen GU Punkt 1) dieses gelenkt und sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfal... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verschmutzung der Kleidung bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und das daraus resultierende Bedürfnis, zu Hause die Kleidung zu reinigen und sich zu waschen, entschuldigt es nicht, die Unfallstelle entgegen § 4 Abs 1 lit c StVO zu verlassen und die Unfallmeldung nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO um eine Stunde zu verzögern. So kann hier von einem nötigen Aufschub nicht gesprochen werden. Schlagworte Verkehrsunfall Sachschaden Mitwirkungspflicht Verständigu... mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.8.1999, um 7.10 Uhr, in St. Lorenzen bei Scheifling, auf der B 83, Höhe Strkm. 3,460 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (Sattelkraftfahrzeug) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität v... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Unfallverständigung des Straßenerhalters nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der Lenker nach Beschädigung eines von einer Baufirma aufgestellten Verkehrszeichens nur den betreffenden Bauleiter verständigt. So ist ein Bauleiter grundsätzlich nicht mit dem Straßenerhalter gleichzusetzen, da er lediglich ua für die bescheidmäßig vorgeschriebene Absicherung der Baustelle verantwortlich ist, während der Straßenerhalter einen wesentlich weiteren Aufga... mehr lesen...
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anhalte- sowie die Meldepflicht ist einerseits das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, andererseits in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens (VwGH vom 24.10.1984, Zahl: 84/02/0038). Die Anhalteverpflichtung setzt zunächst voraus, dass das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Soweit vom Beschuldigten (... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte ist nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre. Anhaltspunkte für eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne der Bestimmung des §99 Abs2 litc StVO liegen im konkreten Fall nach Auffassung des Verwaltungssenates aber nicht vor. Eine besondere Rücksichtslosigkeit im Verhalten des Täters gegenüber anderen Straßen... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer im Zuge eines Verkehrsunfalles Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, und zwar eine Leitschiene, ein Hinweiszeichen und einen Straßenleitpflock, beschädigt und von dieser Beschädigung weder die nächste Gendarmeriedienststelle noch den Straßenerhalter unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Identität ohne unnötigen Aufschub verständigt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Verständigt der Beschuldigte nach Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung im Zuge eines Verkehrsunfalles um 2.00 Uhr nachts die nächste Gendarmeriedienststelle erst um 13.30 Uhr vormittags des gleichen Tages, so ist dies nicht als Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" zu beurteilen und begründet daher eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer bei einem Hinweiszeichen "Fußgängerzone" eine Zusatztafel mit der Aufschrift "Zufahrt zum Camping A" anbringt, errichtet keine "Zusatztafel", da eine solche in der ihr zukommenden Bedeutung nur dann vorliegt, wenn sie "unter dem Straßenverkehrszeichen" (vgl auch den Wortlaut des Abs 3 des § 54 "das darüber befindliche Straßenverkehrszeichen") angebracht ist. Tafeln, die nicht entsprechend dem § 54 Abs 1 unter dem Verkehrszeichen auf der selben Standsäule angebracht sind, so... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.1996, GZ: 15.1/95/2457, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.06.1995, um 14.45 Uhr, in Stadl/Mur, B 97, StrKm 16,380, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen B-BTL 32 (Sattelkfz.), obwohl sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt. Wegen dieser Übertretu... mehr lesen...
Rechtssatz: Straßenbegrenzungssteine sind auch dann Verkehrssicherungseinrichtungen nach § 31 Abs 1 StVO, wenn sie im Eigentum einer Privatperson stehen. Letzteres ändert nämlich nichts daran, daß sie eine Straßenbegrenzungseinrichtung (zur Radableitung) zwischen öffentlichem und privatem Grund sind. Daß deren Aufstellung offenbar im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei erfolgte, ergibt sich schon aus deren erklärter Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen. Schlagworte Verkehrssi... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren. Gemäß § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis zu 6 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges... mehr lesen...
Rechtssatz: Um bei einem Überholmanöver nach §16 Abs1 lita StVO die Sonderstrafnorm des §99 Abs2 litc StVO heranzuziehen (hier besondere Rücksichtslosigkeit) bedarf es zusätzlicher Sachverhaltselemente. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs ist bereits durch §16 Abs1 lita StVO abgedeckt. Schlagworte Überholen trotz Gegenverkehr; besondere Rücksichtslosigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h fahren (§ 20 Abs.2 StVO). Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorsc... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h) vor, wenn die Tat im verbauten Teil des Ortsgebietes, bei Ein- und Ausfahrten sowie Gegenverkehr begangen wird. Allerdings einschränkend UVS Stmk 21.9.1993, UVS 30.8-80/93, wonach besonders gefährliche Verhältnisse bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um 51 km/h ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde über einen Beschuldigten wegen der zwei gesondert strafbaren Delikte gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz (Unterlassung der Hilfeleistung) einerseits bzw. zweiter Satz (Nichtverständigung der Sicherheitsdienststelle) StVO andererseits von der belangten Behörde lediglich eine Gesamtstrafe verhängt und ergibt sich in der Folge, daß das Verfahren wegen der Übertretung des § 4 Abs. 2 erster Satz StVO im Hinblick auf den Vorbehalt des § 99 Abs. 6 StVO (vorliegende Zweifel, ob nicht so... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen vor, wenn die in einem Tunnel (hier Schartnerkogeltunnel) erlaubte Höchstgeschwidigkeit von 100 km/h um 75 km/h in Verbindung mit den ungünstigen Sichtverhältnissen durch kurvenförmigen Straßenverlauf und künstliche Beleuchtung überschritten wird. Daran ändern auch geringes Verkehrsaufkommen und das Fehlen von Gegenverkehr nichts, da der Lenker damit rechnen muß, daß der zweite Fahrstreifen (zweispurig... mehr lesen...
Rechtssatz: Die subjektive Prognose des Beschuldigten dahingehend, daß sich seiner Meinung nach kein Unfall ereignet habe, stellt keinen Entschuldigungsgrund dar, weil der Beschuldigte das strafrechtliche Risiko einer derartigen Fehleinschätzung jedenfalls dann selbst zu tragen hat, wenn er glaubte, sich über das Ausmaß der potentiellen Unfallfolgen ohne anzuhalten bloß durch einen flüchtigen Blick in den Rückspiegel informieren zu müssen. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO sind durch die Verletzung mehrerer Vorschriften durch dieselbe Tat allein noch nicht anzunehmen. Stellen die einzelnen Elemente der Handlung (hier vorschriftswidriges Überholen, Geschwindigkeitsüberschreitung und zu geringer Sicherheitsabstand) gesonderte Straftatbestände dar, sind sie nach dem Kumulationsprinzip gesondert zu bestrafen. Die auf diese Weise bereits durch Kumulation von mehreren Verwaltungsstra... mehr lesen...
Rechtssatz: Kein unnötiger Aufschub, wenn Beschädigung eines Leitpflockes erst zwei Stunden nach dem Verkehrsunfall der Sicherheitsdienststelle gemeldet wird, inzwischen aber notwendige Dispositionen dahingehend zu treffen waren, daß eine Schädigung der Umwelt durch ausfließenden Treibstoff hintangehalten wird. Stattgabe. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis vom ** F****** 199*, Zl 3-****-9*, erkannte die Bezirkshauptmannschaft B den Beschuldigten der Übertretung des § 31 Abs 1 in Verbindung mit § 99 Abs 2 lit e StVO schuldig und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs 2 lit e StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), weil er als Fahrzeuglenker des LKWs ** *** , am S****** 199*, um **** Uhr, von W******** kommend, Richtung B***, an der Kreuzung der B * mit der B **, bei einem Verkeh... mehr lesen...
Rechtssatz: Bedient sich der Beschädiger zwecks Schadensmeldung eines Boten, dann muss er sich vergewissern, ob die Meldung vollständig und richtig erstattet worden ist. mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrige Berufungswerber (BW) für schuldig erkannt, am 14.11.1992 um 09.37 Uhr in Wien, W-Gürtel Richtung M-Platz als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen W-WM die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h (Radarmessung), somit erheblich überschritten und dabei unter besonders gefährlichen Verhältnissen gegenüber anderen Straßenbenützern gegen die Bestimmungen der StVO verstoßen zu haben, da bei der von ihm gefahren... mehr lesen...
Rechtssatz: Die bloße Anführung von Reaktions- und Bremsweg stellt keine Konkretisierung besonders gefährlicher Verhältnisse im Sinne des §99 Abs2 litc StVO 1960 dar, wenn sie ausschließlich auf die Fahrgeschwindigkeit und nicht etwa auch auf die Fahrbahnverhältnisse Bedacht nimmt. mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO sind nicht erwiesen, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beim Lenken eines Kombis in einem Tunnel bei normalen Verhältnissen (Gegenverkehr, mäßiges Verkehrsaufkommen, künstliche Beleuchtung) um 45 km/h überschritten wird. Schlagworte besonders gefährliche Verhältnisse Straßenverkehrsordnung mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis vom 10.12.1993, Zl Pst 866-Sg/93, erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Simmering, den Berufungswerber schuldig, er habe am 13.3.1993, um 18.40 Uhr in Wien, Autobahn A 4 ca 200 m nach Abfahrt S-Haide Fahrtrichtung stadtauswärts als Lenker des KKW FN-5 (D) den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Fahrzeug nicht eingehalten. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach §99 Abs2 litc iVm §18 Abs1 StVO begangen. Gemäß §9... mehr lesen...
Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluß vom 20.5.1994, GZ 94/02/0196, abgelehnt Rechtssatz: Hält ein KFZ-Lenker beim Hintereinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h einen Abstand zum Vorderfahrzeug von nur 1,00 bis 1,50 m ein, so stellt dies eine besondere Rücksichtslosigkeit iSd §99 Abs2 litc StVO dar. Schlagworte Abstand beim Hintereinanderfahren; besondere Rücksichtslosigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte angegeben hat, daß durch den Anprall die Standsäule nicht verbogen wurde, so mag dies durchaus zutreffen. Der Verwaltungssenat wertet jedoch allein schon das Schrägstellen des gegenständlichen Verkehrszeichens, das mit bloßer Hand nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte, als Beschädigung im Sinne des § 99 Abs. 2 lit.e StVO, sodaß der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, den Unfall ohne unnötigen Aufschub entweder bei der nächsten Polizei- oder Genda... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 29. Juli 1992, gegen 23,00 Uhr, als Fahrzeuglenker des Fahrzeuges Kombi, Kennzeichen ** ***N, in S******* auf der B ** bei Strkm 41,17 beim Abkommen von der Fahrbahn nach links das bei der Kreuzung Einfahrt S*******-Mitte - B ** aufgestellte Verbotszeichen gemäß §52a Z2 StVO 1960 "Einfahrt verboten" beschädigt und dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen: 1) Er sei nicht so weit rechts gef... mehr lesen...