Wurde über einen Beschuldigten wegen der zwei gesondert strafbaren Delikte gemäß § 4 Abs. 2 erster Satz (Unterlassung der Hilfeleistung) einerseits bzw. zweiter Satz (Nichtverständigung der Sicherheitsdienststelle) StVO andererseits von der belangten Behörde lediglich eine Gesamtstrafe verhängt und ergibt sich in der Folge, daß das Verfahren wegen der Übertretung des § 4 Abs. 2 erster Satz StVO im Hinblick auf den Vorbehalt des § 99 Abs. 6 StVO (vorliegende Zweifel, ob nicht sogar das gerichtlich strafbare Delikt des § 94 StGB - Imstichlassen eines Verletzten - erfüllt ist) gemäß § 30 Abs. 2 VStG auszusetzen ist, so hat der UVS den Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu teilen und im Hinblick darauf, daß es sich im Falle der Verfahrensaussetzung gemäß § 30 VStG lediglich um einen bedingten Strafaufhebungsgrund handelt, eine Bestrafung wegen beider Delikte zu verfügen, gleichzeitig hinsichtlich der von der Aussetzung betroffenen Übertretung jedoch klarzustellen, daß der Beschuldigte insoweit gegenwärtig, d.h. zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung, nicht bestraft werden kann. Teilweise Stattgabe.