Verständigt der Beschuldigte nach Beschädigung einer Verkehrsleiteinrichtung im Zuge eines Verkehrsunfalles um 2.00 Uhr nachts die nächste Gendarmeriedienststelle erst um 13.30 Uhr vormittags des gleichen Tages, so ist dies nicht als Verständigung "ohne unnötigen Aufschub" zu beurteilen und begründet daher eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung.