RS UVS Vorarlberg 1996/05/06 1-1161/95

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Veröffentlicht am 06.05.1996
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Rechtssatz

Um bei einem Überholmanöver nach §16 Abs1 lita StVO die Sonderstrafnorm des §99 Abs2 litc StVO heranzuziehen (hier besondere Rücksichtslosigkeit) bedarf es zusätzlicher Sachverhaltselemente. Eine Gefährdung des Gegenverkehrs ist bereits durch §16 Abs1 lita StVO abgedeckt.

Schlagworte
Überholen trotz Gegenverkehr; besondere Rücksichtslosigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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