Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO sind nicht erwiesen, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beim Lenken eines Kombis in einem Tunnel bei normalen Verhältnissen (Gegenverkehr, mäßiges Verkehrsaufkommen, künstliche Beleuchtung) um 45 km/h überschritten wird.