RS UVS Steiermark 1994/05/24 30.14-152/93

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Veröffentlicht am 24.05.1994
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Rechtssatz

Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO sind nicht erwiesen, wenn die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h beim Lenken eines Kombis in einem Tunnel bei normalen Verhältnissen (Gegenverkehr, mäßiges Verkehrsaufkommen, künstliche Beleuchtung) um 45 km/h überschritten wird.

Schlagworte
besonders gefährliche Verhältnisse Straßenverkehrsordnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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