Wer im Zuge eines Verkehrsunfalles Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, und zwar eine Leitschiene, ein Hinweiszeichen und einen Straßenleitpflock, beschädigt und von dieser Beschädigung weder die nächste Gendarmeriedienststelle noch den Straßenerhalter unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Identität ohne unnötigen Aufschub verständigt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.