Eine Unfallverständigung des Straßenerhalters nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO liegt nicht vor, wenn der Lenker nach Beschädigung eines von einer Baufirma aufgestellten Verkehrszeichens nur den betreffenden Bauleiter verständigt. So ist ein Bauleiter grundsätzlich nicht mit dem Straßenerhalter gleichzusetzen, da er lediglich ua für die bescheidmäßig vorgeschriebene Absicherung der Baustelle verantwortlich ist, während der Straßenerhalter einen wesentlich weiteren Aufgabenbereich hat. Dass der Bauleiter die Unfallmeldung an den Straßenerhalter als Bote des Beschädigers erstattet hätte, war aus der Aktenlage nicht erkennbar und hätte vom - unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienenen - Berufungswerber ausdrücklich klargelegt werden müssen.