Straßenbegrenzungssteine sind auch dann Verkehrssicherungseinrichtungen nach § 31 Abs 1 StVO, wenn sie im Eigentum einer Privatperson stehen. Letzteres ändert nämlich nichts daran, daß sie eine Straßenbegrenzungseinrichtung (zur Radableitung) zwischen öffentlichem und privatem Grund sind. Daß deren Aufstellung offenbar im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei erfolgte, ergibt sich schon aus deren erklärter Bereitschaft, den Schaden wiedergutzumachen.