Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen vor, wenn die in einem Tunnel (hier Schartnerkogeltunnel) erlaubte Höchstgeschwidigkeit von 100 km/h um 75 km/h in Verbindung mit den ungünstigen Sichtverhältnissen durch kurvenförmigen Straßenverlauf und künstliche Beleuchtung überschritten wird. Daran ändern auch geringes Verkehrsaufkommen und das Fehlen von Gegenverkehr nichts, da der Lenker damit rechnen muß, daß der zweite Fahrstreifen (zweispurige Fahrbahn) durch einen Überholvorgang - im Rahmen der erlaubten 100 km/h-Beschränkung - belegt ist oder sonstige Hindernisse (z.B. Pannen an Fahrzeugen, verlorengegangene Gegenstände) eine rasche Anpassung der Fahrgeschwindigkeit erfordern.