TE UVS Steiermark 2000/07/31 30.6-22/2000

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.07.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn W V, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 13. Januar 2000, GZ.: 15.1 99/3194, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von S 400,-- (EUR 29,07) binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 14.8.1999, um 7.10 Uhr, in St. Lorenzen bei Scheifling, auf der B 83, Höhe Strkm. 3,460 als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen (Sattelkraftfahrzeug) Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und habe nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe seiner Identität verständigt.

Hiedurch habe er eine Übertretung des § 99 Abs 2 lit e StVO iVm § 31 Abs 1 StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe im Ausmaß von S 2.000,-- (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 28.1.2000 führte der Berufungswerber aus, dass es richtig sei, dass er mit dem Sattelkraftfahrzeug das von der Baufirma aufgestellte Verkehrszeichen für die Regelung und Sicherung des Verkehrs angefahren habe. Dies sei dem Bauleiter der dortigen Firma unverzüglich mitgeteilt worden.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51 c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 19.7.2000 eine öffentlich, mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Berufungswerber ist trotz ordnungsgemäß ausgewiesener Ladung vom 7. Juni 2000 zu der Verhandlung nicht erschienen. Eine diesbezügliche Begründung erfolgte seitens des Berufungswerbers nicht.

Unbestritten ist, dass der Berufungswerber am 14.8.1999, um

7.10 Uhr als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen, in St. Lorenzen bei Scheifling, auf der B 83, Höhe Strkm. 3,460, in Richtung Perchau a.S. fahrend, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursachte. Hiebei wurde eine Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrszeichen samt Steher) beschädigt.

In Entsprechung der Niederschrift beim Gendarmerieposten Scheifling am 14.8.1999 führte der Berufungswerber aus, dass er damals kurz stehen geblieben sei und nachgeschaut habe, ob bei seinem Fahrzeug etwa kaputt sei. Dann sei er nach Hause gefahren und habe dort die Reinigung beim Fahrzeug durchgeführt. Nach dem Reinigen des Fahrzeuges habe er ohnedies vorgehabt, zur Gendarmerie zu fahren und den Vorfall zu melden.

Entsprechend der dem Berufungswerber zur Last gelegten Strafbestimmung des § 99 Abs 2 lit e StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von S 500,-- bis S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis 6 Wochen zu bestrafen, wer Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs unbefugt anbringt, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert oder solche Einrichtungen beschädigt, es sei denn, die Beschädigung ist bei einem Verkehrsunfall entstanden und die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder der Straßenerhalter ist von der Beschädigung unter Bekanntgabe der Identität des Beschädigers ohne unnötigen Aufschub verständigt worden.

Die Auslegung der Gesetzesstelle "ohne unnötigen Aufschub" hat nach strengen Gesichtspunkten zu erfolgen. Das Vorhaben nach Beendigung der Fahrt bzw. nach Reinigung des Fahrzeuges zur Gendarmerie zu fahren, kann ohne Vorliegen einer Notstandssituation nicht mehr als ohne unnötigen Aufschub angesehen werden. Wenn man nunmehr dem Berufungsvorbringen folgt, wonach der Berufungswerber den Bauleiter der dortigen Firma unverzüglich vom Vorfall verständigte, so ist festzustellen, dass der Bauleiter grundsätzlich nicht mit dem Straßenerhalter gleichzusetzen ist. So hat der Straßenerhalter einen wesentlich weiteren Aufgabenbereich als ein Bauleiter, welcher unter anderem lediglich für die Absicherung der Baustelle (laut Bescheid) verantwortlich ist. Dass der Bauleiter als Bote tätig wurde und etwaig dem Straßenerhalter Meldung von dem Vorfall erstattet hat, ist nicht erkennbar bzw. hätte der Berufungswerber dies ausdrücklich klarlegen müssen. Es sei erwähnt, dass der Berufungswerber unentschuldigt zur Verhandlung nicht erschienen ist und keine konkrete Ermittlungspflicht der Behörde besteht.

Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass abgesehen von der Unglaubwürdigkeit des Berufungsvorbringens, wenn man der Niederschrift beim Gendarmerieposten Scheifling vom 14.8.1999 folgt, es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, darzulegen, dass der Bauleiter die Funktion des Straßenerhalters übernommen hat und konnte somit das Berufungsvorbringen nicht zur Straffreiheit führen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Zweck der Meldepflicht im Sinne des § 31 Abs 1 bzw. 99 Abs 2 lit e StVO ist es, dem Straßenerhalter die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeit klarzustellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinanderzusetzen haben wird. Die Verständigungspflicht ist somit insbesondere im Interesse des Geschädigten zur Ermöglichung der Durchsetzung allfälliger Schadensansprüche festgelegt.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Von der Behörde erster Instanz wurde als erschwerend nichts, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit im Hinblick auf die Übertretungen des § 4 StVO und die Schuldeinsicht gewertet. Diesbezüglich sei festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich die absolute Unbescholtenheit (eine solche liegt nicht vor) einen Milderungsgrund darstellt. Hinsichtlich der ebenfalls als mildernd gewerteten Schuldeinsicht ist auszuführen, dass eine solche entsprechend des Berufungsvorbringens nicht ausdrücklich zu erkennen ist. Weiters kann im bloßen Zugeben des Tatsächlichen laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden. Als mildernd war daher nichts zu werten.

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (diesbezüglich wurde von der Behörde erster Instanz, da eine Bekanntgabe nicht erfolgte, ein monatliches Einkommen von ca. netto S 18.000,-- geschätzt bzw. angenommen, dass der Berufungswerber kein Vermögen besitzt und für zwei Personen sorgepflichtig ist) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im unteren Strafbereich bewegt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Verkehrsunfall Straßenverkehrszeichen Baustelle Verständigungspflicht Straßenerhalter Bauleiter
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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