Voraussetzung für die Anhalte- sowie die Meldepflicht ist einerseits das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, andererseits in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens (VwGH vom 24.10.1984, Zahl: 84/02/0038). Die Anhalteverpflichtung setzt zunächst voraus, dass das Verhalten des Fahrzeuglenkers am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht. Soweit vom Beschuldigten (alternativ) eingewendet wurde, er habe vom Verkehrsunfall nichts bemerkt, ist festzuhalten, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 20.5.1992, Zahl: 91/03/0347 u.a.) nicht nur das positive Wissen vom Verkehrsunfall und vom ursächlichen Zusammenhang erforderlich ist; vielmehr genügt es - da der Anwendungsbereich des § 4 StVO in diesem Zusammenhang nicht auf die Schuldform des Vorsatzes beschränkt ist (§ 5 VStG) -, wenn die betreffende Person bei gehöriger Aufmerksamkeit den Verkehrsunfall und den ursächlichen Zusammenhang hätte erkennen können; diese Tatbestände sind schon dann gegeben, wenn dem Fahrzeuglenker objektive Umstände zum Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte. Gerade beim Reversieren ist erhöhte Aufmerksamkeit an den Tag zu legen und sind Anstoßgeräusche wahrnehmbar.