Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn Johann Raimund D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Murau vom 24.04.1996, GZ.: 15.1/95/2457, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 24.04.1996, GZ: 15.1/95/2457, wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 07.06.1995, um 14.45 Uhr, in Stadl/Mur, B 97, StrKm 16,380, als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen B-BTL 32 (Sattelkfz.), obwohl sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gestanden sei, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.
Wegen dieser Übertretung wurde über den Berufungswerber infolge einer Verletzung des § 4 Abs 5 StVO gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO eine Strafe von S 1.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Dauer von 1 Tag für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben und darin angeführt, daß er in der ihm angelasteten Übertretung keinerlei Schuldgehalt sähe, da er ohnedies ohne unnötigen Aufschub und ohne Aufforderung die notwendige Meldung erstattet habe. Er ersuche daher um Überprüfung der betreffenden Angelegenheit.
Zu Verifizierung der näheren Umstände wurde eine öffentliche, mündliche Berufungsverhandlung anberaumt und konnte dabei festgestellt werden, daß der Berufungswerber, der zum Tatzeitpunkt in Stadl an der Mur mit einem Schwertransport mit einer Länge von ca. 34 - 35 m unterwegs war, an einer Engstelle mehrere Straßenbegrenzungssteine beschädigte. Diese im Eigentum der Zeugin Mathilde U stehenden Begrenzungssteine waren im Einvernehmen mit der Straßenmeisterei als Abgrenzung zwischen dem Grundstück der Zeugin U und öffentlichem Straßengrund aufgestellt worden.
Diese Feststellungen beruhen auf den glaubwürdigen Aussagen der anläßlich der Berufungsverhandlung einvernommenen Zeugen wie auch der Aussage des Berufungswerbers selbst, der eine Beschädigung der Straßenbegrenzungssteine nicht bestritt. Folgende rechtliche Überlegungen waren dieser Entscheidung zugrundezulegen:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 31 Abs 1 StVO dürfen Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (insbesondere Verkehrsampeln, Signalscheiben, Straßenverkehrszeichen, Verkehrsleiteinrichtungen) Sockel für Verkehrsposten, Verkehrstürme, Schutzinseln, Sperrketten, Geländer, Begrenzungspfeiler, Randsteine, radableitende Randbegrenzungen, Straßenbeleuchtungseinrichtungen, Schneegatter, Verkehrsspiegel und das allenfalls mit solchen Einrichtungen verbundene Rückstrahlmaterial nicht beschädigt oder unbefugt angebracht, entfernt, verdeckt oder in ihrer Lage oder Bedeutung verändert werden.
Wie sich aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben hat, handelt es sich bei den gegenständlich beschädigten Straßenbegrenzungssteinen um solche, die unter die angeführte demonstrative Aufzählung des § 31 Abs 1 StVO zu subsumieren sind. Daß diese radableitende Randbegrenzungen im Eigentum einer Privatperson - der Zeugin U - stehen, kann daran nichts ändern, daß es sich um eine Straßenbegrenzungseinrichtung zwischen öffentlichem und privatem Grund handelt. Daß diese offenbar im Einvernehmen mit der ansässigen Straßenmeisterei aufgestellt wurden, ergibt sich schon daraus, daß sich die Straßenmeisterei bereiterklärte, den angerichteten Schaden wiedergutzumachen. Zusammenfassend kann nun festgehalten werden, daß durch das Verhalten des Berufungswerbers zwar im Privateigentum stehende Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Straßenbegrenzungssteine) beschädigt worden sind, diese allerdings nicht nur Privateigentum schützen, sondern der Verkehrssicherheit dienend im Einvernehmen mit dem Straßenerhalter errichtet worden sind.
Da die belangte Behörde den dem Berufungswerber vorgeworfenen Sachverhalt fälschlicherweise dem § 4 StVO und nicht der Bestimmung des § 31 Abs 1 StVO subsumierte, hat sie ihren Bescheid, infolge zwischenzeitig abgelaufener Verfolgungsverjährungsfrist, mit nicht mehr sanierbarer inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet, weshalb auf Basis der zitierten gesetzlichen Bestimmungen aus den angeführten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.