Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h) vor, wenn die Tat im verbauten Teil des Ortsgebietes, bei Ein- und Ausfahrten sowie Gegenverkehr begangen wird. Allerdings einschränkend UVS Stmk 21.9.1993, UVS 30.8-80/93, wonach besonders gefährliche Verhältnisse bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Ortsgebiet um 51 km/h nicht vorliegen, wenn bei trockenen Fahrbahnverhältnissen für den Lenker eine Sichtstrecke von mindestens 200 m besteht und die Häuser und Gärten nicht unmittelbar an die Fahrbahn bzw. den befestigten Gehsteig heranragen (Mindestabstand der Häuser 3 m vom Straßenrand). So konnte in die seitlichen Einfahrten mindestens 6 m eingesehen werden.