Die Beschädigung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, insbesondere von Straßenverkehrszeichen anlässlich eines Verkehrsunfalles und die Unterlassung der rechtzeitigen Meldung an die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter ist nach den Spezialbestimmungen des § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e, nicht aber nach der allgemeinen Bestimmung des § 4 Abs 5 StVO zu bestrafen. Die Auswechslung einer dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat nach § 31 Abs 1 iVm § 99 Abs 2 lit e StVO durch die Berufungsinstanz gegen den seitens der Erstinstanz erfolgten Schuldspruch wegen Begehung einer Tat nach § 4 Abs 5 StVO ist gemäß § 66 Abs 4 AVG nach ständiger Rechtssprechung unzulässig und auch gemäß § 62 Abs 4 AVG nicht berichtigungsfähig. (Einstellung des Verfahrens)