RS UVS Steiermark 2000/08/21 30.3-57/1999

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Veröffentlicht am 21.08.2000
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Rechtssatz

Die Verschmutzung der Kleidung bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden und das daraus resultierende Bedürfnis, zu Hause die Kleidung zu reinigen und sich zu waschen, entschuldigt es nicht, die Unfallstelle entgegen § 4 Abs 1 lit c StVO zu verlassen und die Unfallmeldung nach § 99 Abs 2 lit e iVm § 31 Abs 1 StVO um eine Stunde zu verzögern. So kann hier von einem nötigen Aufschub nicht gesprochen werden.

Schlagworte
Verkehrsunfall Sachschaden Mitwirkungspflicht Verständigungspflicht Entschuldigungsgrund
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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