Beachte Behandlung der Beschwerde vom VwGH mit Beschluß vom 20.5.1994, GZ 94/02/0196, abgelehnt Rechtssatz
Hält ein KFZ-Lenker beim Hintereinanderfahren mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h einen Abstand zum Vorderfahrzeug von nur 1,00 bis 1,50 m ein, so stellt dies eine besondere Rücksichtslosigkeit iSd §99 Abs2 litc StVO dar.
Schlagworte Abstand beim Hintereinanderfahren; besondere Rücksichtslosigkeit