RS UVS Vorarlberg 1999/10/19 1-0473/99

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Veröffentlicht am 19.10.1999
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Rechtssatz

Der Beschuldigte ist nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre.

Anhaltspunkte für eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne der Bestimmung des §99 Abs2 litc StVO liegen im konkreten Fall nach Auffassung des Verwaltungssenates aber nicht vor.

Eine besondere Rücksichtslosigkeit im Verhalten des Täters

gegenüber anderen Straßenbenützern ist nach der Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn zum

Tatbestand der StVO, der eine mangelnde Rücksichtnahme

gegenüber anderen Straßenbenützern begründet, noch ein

besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme

hinzutritt. Es bedarf somit im gegenständlichen Fall des

Vorliegens zusätzlicher Sachverhaltselemente (vgl VwGH

25.9.1986, Zl 86/02/0058). Es muss demnach eine "besondere"

Rücksichtslosigkeit vorliegen, weil an sich jeder Verstoß gegen

die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Missachtung

der Rechte eines anderen darstellen kann und daher in einem

solchen Fall rücksichtslos (leichtsinnig, fahrlässig) ist. So

enthält auch bereits der §7 Abs1 StVO gewisse

Gefährdungselemente (arg: ... "dies ohne Gefährdung,

Behinderung ... ohne eigene Gefährdung ... möglich ist.").

Entscheidend ist somit das konkrete Verhalten des Lenkers, das seine charakterliche Einstellung zum Ausdruck bringt, nicht der eingetretene, von ihm gar nicht beabsichtigte Erfolg (vgl VwGH 30.10.1981, Zl 81/02/0117).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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