Der Beschuldigte ist nicht so weit rechts gefahren ist, wie ihm dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer möglich gewesen wäre.
Anhaltspunkte für eine besondere Rücksichtslosigkeit im Sinne der Bestimmung des §99 Abs2 litc StVO liegen im konkreten Fall nach Auffassung des Verwaltungssenates aber nicht vor.
Eine besondere Rücksichtslosigkeit im Verhalten des Täters
gegenüber anderen Straßenbenützern ist nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes dann gegeben, wenn zum
Tatbestand der StVO, der eine mangelnde Rücksichtnahme
gegenüber anderen Straßenbenützern begründet, noch ein
besonderes Übermaß an mangelnder Rücksichtnahme
hinzutritt. Es bedarf somit im gegenständlichen Fall des
Vorliegens zusätzlicher Sachverhaltselemente (vgl VwGH
25.9.1986, Zl 86/02/0058). Es muss demnach eine "besondere"
Rücksichtslosigkeit vorliegen, weil an sich jeder Verstoß gegen
die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung eine Missachtung
der Rechte eines anderen darstellen kann und daher in einem
solchen Fall rücksichtslos (leichtsinnig, fahrlässig) ist. So
enthält auch bereits der §7 Abs1 StVO gewisse
Gefährdungselemente (arg: ... "dies ohne Gefährdung,
Behinderung ... ohne eigene Gefährdung ... möglich ist.").
Entscheidend ist somit das konkrete Verhalten des Lenkers, das seine charakterliche Einstellung zum Ausdruck bringt, nicht der eingetretene, von ihm gar nicht beabsichtigte Erfolg (vgl VwGH 30.10.1981, Zl 81/02/0117).