Rechtssatz: Bei einer Entfernung zwischen Unfallort und Wohnung von ca 2 km und einem Unfallzeitpunkt nach 23,00 Uhr liegt kein "unnötiger Aufschub" vor, wenn nicht Anzeige beim rund 500 m von der Unfallstelle entfernten Gendarmerieposten erstattet, sondern von der Wohnung aus der Straßenmeister der geschädigten Straßenverwaltung telephonisch verständigt wird. mehr lesen...
Mit dem aus dem Spruch: ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, eine Übertretung des § 20 Abs 2 StVO 1960 begangen zu haben. Hiefür wurde unter Anwendung des § 99 Abs 2 lit c StVO eine Geldstrafe von S 12.000,-- (17 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ein Betrag von S 1.200,-- vorgeschrieben. Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Berufung, mit der der Berufungswerber zu erkennen gibt, daß er... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen (noch) nicht vor, wenn die Überschreitung der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um ca 90 km/h ohne Vorliegen ungünstiger Verhältnisse (regennasse Fahrbahn, Nebel, Schneefall, schlechte Sichtverhältnisse und dgl.) erfolgt; dies auch bei Benützung einer Telefonfreisprechanlage. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Rechtsmittelwerber wegen Übertretung des §20 Abs2 der Straßenverkehrsordnung 1960 eine Geldstrafe von S 6.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 162 Stunden) verhängt. Im Spruch: wird ihm angelastet, er sei am 4.11.1990 um 18,00 Uhr im Ortsgebiet von W******* auf der Hauptstraße nächst dem Haus Nr 172 aus Richtung K************* kommend in Richtung W*********** mit dem PKW Kennzeichen **-***M im Ortsgebiet schneller als die erlaubte Höchstgeschwin... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mindestens das Doppelte der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet (120 statt 50 km/h) bei Dunkelheit und Nieselregen ist eine Geschwindigkeitsüberschreitung unter besonders gefährlichen Verhältnissen. mehr lesen...
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Berufungswerber lenkte am 30.5.1991 das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W 19.747 B, gegen 15.10 Uhr, auf der B 306, in Sp a S, in Fahrtrichtung M, auf Höhe Strkm 20,3 und überschritt 1.) die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 51 km/h; 2.) überholte der Berufungswerber auf einer durch das Vorschriftszeichen Überholen verboten mehrspuriges Kraftfahrzeug und hat hiebei 3.) die dort angebrachte ... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO liegen bei einer Übertretung nach § 20 Abs 2 leg cit (Überschreitung der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 51 km/h) nicht vor, wenn bei trockenen Fahrbahnverhältnissen für den Lenker eine Sichtstrecke von mindestens 200 m besteht und die Häuser und Gärten nicht unmittelbar bis an die Fahrbahn bzw den befestigten Gehweg heranragen (Mindestabstand der Häuser 3 m vom Straßenrand). So konnte in di... mehr lesen...
Die Berufungswerberin wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.6.1993 mit einer Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) bestraft, weil sie als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKW an einem näher bezeichneten, unmittelbar bei einer Bushaltestelle und mehreren Hauszufahrten gelegenen Tatort die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h mit gemessenen 129 km/h erheblich und somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen ü... mehr lesen...
Rechtssatz: Um ein strafbares Verhalten im Straßenverkehr unter §99 Abs2 litc StVO subsumieren zu können, bedarf es eines zusätzlichen zutretenden Sachverhaltselementes, welches die Feststellung rechtfertigt, daß die Tat unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen worden ist. Als solche besonders gefährlichen Verhältnisse kommen bei Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit insbesondere beeinträchtigte Sichtverhältnisse, ungünstige Fahrbahnbeschaffenheit, starkes Verkehrs... mehr lesen...
Rechtssatz: Besonders gefährliche Verhältnisse iSd § 99 Abs. 2 lit. c StVO liegen bereits vor, wenn bei einer Fahrgeschwindigkeit von 110 km/h im Ortsgebiet (erlaubte Höchstgeschwindigkeit: 50 km/h), die einer Wegstrecke von ca. 30 Meter pro Sekunde entspricht, als Begleitumstände hinzukommen, daß die Anfahrsichtweite nur 58 Meter beträgt, die Fahrlinie in Richtung Fahrbahnmitte verlegt werden muß und die Kurven möglichst geradlinig zu durchfahren sind, sodaß eine sechs Meter breite, kurv... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft hat gegen Herrn R W das Straferkenntnis vom 3. Februar 1992, 3- 91, erlassen. Herrn W wird darin zur Last gelegt, er habe am 15. Juni 1991 um 19,30 Uhr in V auf dem Autobahnparkplatz bei km , Fahrtrichtung Wien als Lenker des PKW W 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand (Er habe ein Hinweisschild be... mehr lesen...
Rechtssatz: Werden zwei Verwaltungsübertretungen dem Beschuldigten zur Last gelegt und der Beschuldigte mit gleicher Strafe bestraft obwohl diese Verwaltungsübertretungen mit unterschiedlichem Strafrahmen bedroht sind, ist die gleiche Bestrafung im Straferkenntnis zu begründen. mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte die Berufungswerberin mit Straferkenntnis vom 17.12.1991, zu 3-*****-91, für schuldig, als Lenkerin des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen N ********, am 11.4.1991, um 17,00 Uhr, in B, in der Pfarrgasse Nr *, 1. das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und 2. nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsun... mehr lesen...
Rechtssatz: Abgrenzung zwischen § 99 Abs. 2 lit. e StVO und § 99 Abs. 3 lit. b StVO im Hinblick auf § 4 Abs. 5 StVO (Sachsachaden - Verständigung der nächsten Sicherheitsdienststelle): Sachbeschädigungen an einer Verkehrsleiteinrichtung fallen nicht unter § 99 Abs. 3 lit. b StVO, sondern unterliegen der höheren Strafdrohung nach § 99 Abs. 2 lit. e StVO. Stromleitungsmast ist keine Verkehrsleiteinrichtung. Für die Strafbarkeit nach § 99 Abs. 3 lit. b StVO kommt es nur darauf an, daß überhau... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx erkannte den Rechtsmittelwerber mit Straferkenntnis vom 17. Dezember 1991, zu 3-****/91, für schuldig, am 11. Jänner 1991, um 11,15 Uhr, in V******** S**, auf dem Parkplatz der S****************, nächst dem Eingang Nr. 6, als Lenker des PKWs, mit dem amtlichen Kennzeichen ****** W. 1. Das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in unsächlichem Zusammenhang stand und 2. ni... mehr lesen...
Rechtssatz: Verursacht der Beschuldigte einen Verkehrsunfall mit Sachschaden (hier Schaden an einem parkenden Auto) und kennen sich die Beteiligten per Namen und Adresse, und kam es deshalb zu keinem Adressenaustausch, Identitätsnachweis und Verständigung der Gendarmerie, und verließ der Beschuldigte die Unfallstelle, so verantwortete er trotzdem den verwaltungsstrafrechtlichen Vorwurf nach § 4 StVO dann, wenn der Unfallsgegner das Einschreiten der Exekutive verlangte und auch veranlaßte. ... mehr lesen...
Herrn M S wurde mit der Anzeige des Gendarmeriepostens xx an die BH xx vom 12.11.1991 zur Last gelegt, am 1.10.1991 gegen 06,15 Uhr als Lenker eines LKW-Zuges (Zugfahrzeug , Anhänger ) auf der B Richtung F fahrend einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und die Fahrt ohne sofort anzuhalten und ohne den Unfall ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle zu melden, fortgesetzt zu haben. Die Anzeige stützt sich auf... mehr lesen...
Rechtssatz: Diese Tatbilder sind auch dann verwirklicht, wenn der mit einem Verkehrsunfall in einem ursächlichen Zusammenhang stehende Lenker eines Kraftfahrzeuges aus irgendwelchen Gründen kurz anhält, dann aber sofort weiterfährt, ohne den weiteren gesetzlich festgelegten Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Anhaltepflicht wird nicht schon dadurch nachgekommen, daß erst das Fahrzeug kurzfristig an der Unfallstelle zum Stillstand gebracht wird, und der Beschuldigte im übrigen - ohne au... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 26.2.1991 um 8.30 Uhr in Wien, A XX, in Höhe R, Fahrtrichtung A XY, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-28 1) die durch Verbotszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten zu haben, wobei er sich besonders rücksichtslos gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern verhalten hat, 2) das Kraftfahrzeug gelenkt zu haben, obwohl sich der Berufungswerber nicht in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Falle der Anlastung des §99 Abs2 litc StVO bedarf es einer genauen Ausführung, welcher der beiden in dieser Bestimmung enthaltenen Tatbestandselemente - "besondere Rücksichtslosigkeit" oder "Begehung unter besonders gefährlichen Verhältnissen" - und wodurch er verwirklicht worden ist. Daher sind die beiden Tatbestände nach Eintritt der Verfolgungsverjährung auch nicht untereinander austauschbar. Schlagworte Geschwindigkeitsüberschreitung, besondere Rücksichtslosigkeit, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt als Milderungsgrund die Unbescholtenheit vor, hat jedoch der Beschuldigte durch seine Taten bzw Unterlassungen in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Aufklärung von Verkehrsunfällen geschädigt, ist das Verschulden des Beschuldigten deshalb nicht als geringfügig anzusehen, weil die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit nicht erfordert habe oder das die Verwirklichung der Tatbestände aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden wer... mehr lesen...
Rechtssatz: Kurzes Anhalten an der Unfallstelle um dann die Fahrt nach Hause fortzusetzen genügt nicht, um nicht gegen § 4 Abs 1 lit a StVO zu verstoßen, denn Zweck dieser Bestimmung ist, nicht nur das Fahrzeug kurz anzuhalten, sondern auch den sonstigen Lenkerverpflichtungen nachzukommen. Der Lenker hat sich daher nach dem Anhalten zB auch zu vergewissern, ob durch den Unfall eine Situation entstanden ist, die es notwendig macht, Maßnahmen zur Vermeidung von Schäden, von Personen oder Sac... mehr lesen...
Begründung: Aufgrund der am 28.6.1991 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird der im
Spruch: des Berufungsbescheides zu den Punkten 1) bis 3) angeführte Sachverhalt gemäß nachstehender Beweiswürdigung als erwiesen angenommen und festgestellt. Der Unfallhergang wird in der Verkehrsunfallanzeige vom 26.1.1991 wie folgt geschildert: "Vermutlich U lenkte den PKW XY auf dem zweiten Fahrstreifen des Neubaugürtels in Richtung Burggasse. Ein unbekannter Lenker lenkte ein Taxi (Kennz... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Gesetz läßt sich eine Beschränkung der Meldepflicht auf Personen, die den Verkehrsunfall verschuldet oder mit "Bewußtsein" verursacht haben, nicht entnehmen. Stand aber das Verhalten einer Person in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall, so wäre sie zur Verständigung der nächsten Polizeidienststelle verpflichtet. Schlagworte Verkehrsunfall, Taxi, Anstoßgeräusch mehr lesen...