Besonders gefährliche Verhältnisse im Sinne des § 99 Abs 2 lit c StVO sind durch die Verletzung mehrerer Vorschriften durch dieselbe Tat allein noch nicht anzunehmen. Stellen die einzelnen Elemente der Handlung (hier vorschriftswidriges Überholen, Geschwindigkeitsüberschreitung und zu geringer Sicherheitsabstand) gesonderte Straftatbestände dar, sind sie nach dem Kumulationsprinzip gesondert zu bestrafen. Die auf diese Weise bereits durch Kumulation von mehreren Verwaltungsstrafen erfaßten Umstände können ohne zusätzliche Elemente nicht darüber hinaus noch eine weitere Strafverschärfung unter Berufung auf das Vorliegen besonders gefährlicher Verhältnisse nach sich ziehen. Den Behörden steht (in diesem Sinne) auch kein Wahlrecht zwischen der Annahme besonders gefährlicher Verhältnisse und der Anwendung des Kumulationsprinzips zu (vgl. VwGH 30.06.1970, 1429/69).