Wenn der Beschuldigte angegeben hat, daß durch den Anprall die Standsäule nicht verbogen wurde, so mag dies durchaus zutreffen. Der Verwaltungssenat wertet jedoch allein schon das Schrägstellen des gegenständlichen Verkehrszeichens, das mit bloßer Hand nicht mehr rückgängig gemacht werden konnte, als Beschädigung im Sinne des § 99 Abs. 2 lit.e StVO, sodaß der Beschuldigte verpflichtet gewesen wäre, den Unfall ohne unnötigen Aufschub entweder bei der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder dem Straßenerhalter zu melden. Wenn schon das Verbiegen oder Schiefstellen von Bäumen als Sachschäden zu werten sind (vgl. Dittrich - Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung I, Anmerkungen zu § 4, Randnr. 99) muß dies erst recht auch für Verkehrszeichen gelten.