Für die in § 5 Abs 2 und § 99 Abs 1 lit b festgelegte Verpflichtung des Fahrzeuglenkers seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen ist nicht entscheidend, ob der Lenker tatsächlich durch Alkohol beeinträchtigt ist, sondern nur der Umstand, ob die Straßenaufsichtsorgane vermuten können, daß sich der Lenker bei der Beanstandung in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet. Letzteres kann auf Grund der Fahrweise des Beschuldigten angenommen werden.