RS UVS Wien 1992/03/25 03/15/1095/91

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Veröffentlicht am 25.03.1992
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Rechtssatz

Gemäß §76 Abs1 letzter Satz KFG ist bei der vorläufigen Abnahme des Führerscheins eine Bescheinigung auszustellen, in der die Gründe für die Abnahme und eine Belehrung über die zur Wiedererlangung erforderlichen Schritte enthalten sind. Weder aus dieser noch aus einer anderen Gesetzesstelle ist abzuleiten, daß in dieser Bescheinigung ausdrücklich die festgestellten Alkoholisierungssymptome anzuführen wären.

Schlagworte
Alkoholbeeinträchtigung, Vermutung, Alkoholisierungssymptome, Führerschein vorläufige Abnahme, Bescheinigung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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