RS UVS Kärnten 1992/12/21 KUVS-1341/1/92

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Veröffentlicht am 21.12.1992
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Rechtssatz

Fährt der Beschuldigte mit einem Fahrrad in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand verantwortet er die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lita iVm § 5 Abs 1 StVO.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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