Erzielt der Beschuldigte beim ersten Blasversuch ein Volumen von 2,8 l in einer Blaszeit von sechs Sekunden, wird bei diesem Blasvorgang festgestellt, daß Speichel in das Mundstück gepreßt wurde und daher dieses abgenommen, ausgeschüttelt und wieder aufgesteckt werden mußte, erreicht der Beschuldigte beim zweiten Blasversuch ein Volumen von 1,7 l bei einer Blaszeit von fünf Sekunden, werden diese Messungen vom Alkomaten wegen Probendifferenz als nicht verwertbare Messungen zurückgewiesen, wird für die zwei weiteren Blasversuche ein neues Mundstück auf den Schlauch aufgesteckt, erzielt der Beschuldigte beim dritten Blasversuch ein Volumen von 1,8 l bei einer Blaszeit von fünf Sekunden und beim vierten Blasversuch ein Volumen von 2,1 l bei einer Blaszeit von acht Sekunden und wird wiederum vom Alkomaten die beiden Messungen wegen Probendifferenz zurückgewiesen und lehnte der Beschuldigte die Aufforderung des Polizeiorganes an eine andere Stelle mitzukommen, um einen weiteren Alko-Test durchzuführen ab, so verantwortet er bei dieser Sachlage verwaltungsstrafrechtlich den Vorwurf nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO.